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KAV - Konzessionsabgabenverordnung
Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
Vom 9. Januar 1992
(BGBl. I 1992 S. 12 ber. 407, 1999 S. 1669; 10.11.2001 S. 2992; 12.07.2005 S. 1970 05; 07.11.2006 S. 2477 06)
Gl.:-Nr.:752-1-12
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben 05
(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
bis 25 000 Einwohner | 1,32 Cent, |
bis 100 000 Einwohner | 1,59 Cent, |
bis 500 000 Einwohner | 1,99 Cent, |
über 500 000 Einwohner | 2,39 Cent, |
bis 25 000 Einwohner | 0,51 Cent, |
bis 1 00 000 Einwohner | 0,61 Cent, |
bis 500 000 Einwohner | 0,77 Cent, |
über 500 000 Einwohner | 0,93 Cent, |
bis 25 000 Einwohner | 0,22 Cent, |
bis 100.000 Einwohner | 0,27 Cent, |
bis 500.000 Einwohner | 0,33 Cent, |
über 500.000 Einwohner | 0,40 Cent. |
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
(4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.
(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,
Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedrigere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.
(Stand: 06.11.2020)
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