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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts *
Vom 30. April 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 1002)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. |
"(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen." |
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort "fristgemäßen" gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. | "Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." |
bb) Satz 2
Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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