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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
Vom 22. November 2021
(BGBl. I Nr. 80 vom 30.11.2021 S. 4946)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Verbrauchsermittlung".
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Übergangsregelung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Grundversorgung nach § 36" die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger" gestrichen und nach dem Wort "nicht" die Wörter "nach Satz 4" eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen."
dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern "Ersatzversorgung nach § 38" die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "das nach § 36" die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter "belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist," gestrichen.
bbb) In Buchstabe c werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2998)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter "der Grundversorgung" eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. den Zeitraum der Abrechnungen,".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. | "4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5." |
c) In Satz 7 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Wörter "Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
" § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen."
6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort "Aushang" das Wort "an" durch das Wort "am" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ablesung | " § 11 Verbrauchsermittlung". |
(Stand: 30.11.2021)
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