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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen *

Vom 4. November 2010
(BGBl. I Nr. 55 vom 11.11.2010 S. 1483)



Bundesratdrucksache 231/2010

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EDLG Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert: 2)

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.

(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

2) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen."

3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben."

Artikel 3
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

§ 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 4
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

§ 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. "(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

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