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Regelwerk, Energienutzung

EnFG - Energiefinanzierungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Vom 20. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 28 vom 28.07.2022 S. 1237; 20.07.2022 S. 1325 22.; 20.12.2022 S. 2512 22a; 26.07.2023 Nr. 202 23; 08.05.2024 Nr. 151 24)
Gl.-Nr.: 754-32



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes 22a

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
  4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
  5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

  1. "Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
    1. 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
    2. 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
  2. "EEG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
  3. "Energiemanagementsystem" eines der folgenden Systeme:
    1. ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 1,
    2. ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
    3. bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 2mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
  4. "erneuerbare Energien" erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  5. "KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
  6. "KWKG-Umlage" der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  7. "Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
  8. "Netznutzer" derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
  9. "Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
  10. "Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f

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