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Regelwerk, Bau und Planung

LBauO - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. November 1998
(GVBl. 1998 S. 365; 1999 S. 325 S. 407; 2000 S. 572; 2001 S. 29 S. 303; 16.12.2002 S. 481 02; 05.08.2003 S. 155 03; 22.12.2003 S. 396; 12.05.2005 S. 154 05; 28.09.2005 S. 387, 400 05a; 04.07.2007 S. 105 07; 26.11.2008 S. 301 08; 22.12.2008 S. 317; 26.05.2009 S. 201 09; 27.10.2009 S. 358 09a; 09.03.2011 S. 47 11; 15.06.2015 S. 77 15; 18.06.2019 S. 112 19; 03.02.2021 S. 66 21; 28.09.2021 S. 543 21a; 07.12.2022 S. 403 22)
Gl.-Nr.: 213-1


Archiv
Vollzugshinweise

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen.

§ 2 Begriffe 15 19 21 21

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Camping- und Wochenendplätze,
  4. Stellplätze,
  5. Sport- und Spielplätze,
  6. Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1
    Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude.
  2. Gebäudeklasse 2
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
    1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
    2. mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.

    An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 400 m2 nicht überschreitet.

  3. Gebäudeklasse 3
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
  4. Gebäudeklasse 4
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt.
  5. Gebäudeklasse 5
    Sonstige Gebäude.

(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

(4) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

(7) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

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