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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Juni 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 24. Juni 2015 S. 77)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Gebäudeklasse 2
Wohngebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
  1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.
"2. Gebäudeklasse 2
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
  1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat. An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 400 m2 nicht überschreitet.

"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Sonstige" gestrichen.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

4. Gebäudeklasse 4
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt."

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

Die Zahl "4" wird durch die Zahl "5" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse."

c) Nach Absatz 8 wird folgender neue Absatz 9 eingefügt:

"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ihrem Zweck entsprechend für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 10 und 11.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bauprodukte und Bauarten, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 4 Soziale und ökologische Belange

Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern sowie von behinderten und alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies Bauen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barriere-freien Bauen des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen.

" § 4 Soziale und ökologische Belange

Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern, von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie angemessenen Wohnraum auch für Familien mit mehreren Kindern und für besondere Wohnformen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt und nach dem Wort "einen" das Wort "befahrbaren" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

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