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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 12.02.2021 S. 66)



Fn. 1

Artikel 1

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "auch" eingefügt.

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutzes" durch die Worte "Umwelt- und Klimaschutzes" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Garagen" die Worte "ohne Feuerstätten" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 4 und 5 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen; dies gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 1 und in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 für Wände nach § 34 Abs. 6 Satz 1."

b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg, wenn der Treppenraum der notwendigen Treppe so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). "Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg,
  1. wenn der Treppenraum der notwendigen Treppe so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum),
  2. für eingeschossige Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, wenn die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen."

5. In § 28 Abs. 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

6. § 29 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. "Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen."

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 Nr. 3 bis 5 genügen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 die dort genannten Anforderungen."

b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Komma die Worte "dicht- und" eingefügt.

8. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Wohnungen" die Worte "und Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen" eingefügt.

b) In Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "feuerhemmenden" das Wort ", hochfeuerhemmenden" eingefügt.

9. In § 32 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "anschließenden Gebäudes" durch die Worte "höheren Gebäudeteils" ersetzt.

10. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden" durch die Worte "als Rettungswege dienen" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Übrigen gilt für Wände und Brüstungen Absatz 3 entsprechend. "Für Wände und Brüstungen von offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung gilt Absatz 3 entsprechend; Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig."

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "hoch" die Worte "und von innen leicht zu öffnen" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen."

12. In § 40 Abs. 8 Halbsatz 2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.

13. In § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "feuerhemmend" die Worte ", dicht- und selbstschließend" eingefügt.

14. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "in nach Geschlechtern getrennten Räumen" gestrichen.

b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Räume müssen" durch die Worte "Toilettenräume sollen" ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

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