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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren des Bau- und Wirtschaftsrechts

Vom 26. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 05.06.2009 S. 201)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für das Verfahren gilt die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, der mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

  1. Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form den Eingang des Antrags. Sie prüft binnen einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Antrags, ob dieser hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen (Vollständigkeitsprüfungsfrist). Unterbleibt eine Nachforderung nach Satz 4, so beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist, unbeschadet der Vollständigkeit der Unterlagen, mit Eingang des Antrags. Eine Nachforderung liegt vor, wenn die zuständige Behörde innerhalb der Vollständigkeitsprüfungsfrist eine Aufforderung zur Präzisierung des Antrags oder zur Nachreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen zur Post aufgibt oder in elektronischer Form absendet. Wird der Nachforderung entsprochen, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen; in diesem Fall beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist mit Eingang der nachgeforderten Unterlagen.
  2. Berührt die beantragte Genehmigung Rechte Dritter oder erfordert sie eine nach Landesrecht vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Beteiligungen ein.
  3. Erfordert die beantragte Genehmigung eine nach Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde unverzüglich die andere Behörde um die erforderliche Mitwirkung; hierbei können die zur Mitwirkung benötigten personenbezogenen Daten übermittelt werden. Die Mitwirkung gilt als vorgenommen, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird und nicht ausnahmsweise eine Fristverlängerung nach Satz 3 gewährt wurde. Die zuständige Behörde soll die Frist nach Satz 2 auf begründeten Antrag der anderen Behörde verlängern."

2. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt hierfür § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen

Das Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13. April 1949 (GVBl. S. 143), zuletzt

geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 711-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ", der Versand" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ",Versand" gestrichen.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ", versendet" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

§ 62 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 Buchst. k wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich."

2. Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Buchstabe b wird eingefügt:

"b) Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitbenutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende. Dies gilt insbesondere für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Unbeschadet dessen kann für solche Nutzungsänderungen eine Genehmigung nach § 66 Abs. 1 beantragt werden. Anforderungen nach anderen Vorschriften sowie Rechte und Pflichten aufgrund privatrechtlicher Verträge bleiben unberührt, insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzungsänderung keine der Eigenart des Baugebietes widersprechende Belästigungen oder Störungen zu erwarten sind,".

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenbauverwaltung
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

Die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenbauverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. Januar 2002 (GVBl. S. 65, BS 2013-1-33) wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Tritt in einem Fall des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Landesstraßengesetzes die Genehmigungsfiktion ein, ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.; das Ausstellen einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist gebührenfrei."

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung
von Bimsvorkommen

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