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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. November 1999
(GVBl. 1999 S. 407)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

....

Artikel 4
Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "die §§ 6 und 50 bis 56" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu ständig."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Abfallbehörde" jeweils durch das Wort "Behörde" ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2:

(2) Soweit es die Überwachung der Überlassungspflicht erfordert, haben auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die. Befugnis auf Auskunft, das Betreten von Grundstücken und auf Einsicht in Unterlagen nach § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

In § 59 Abs. 2:

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6 und 7, 50 bis 54, 56 und 56 a des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.

...

Artikel 7
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Abs. 2 Satz 1 :

(2) Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 52 POG § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind. Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht.

wird die Verweisung " § 52 POG" durch die Verweisung " § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 108 Abs. 1 wird die Verweisung "den §§ 4 bis 7, 50 bis 56 und 61 POG" durch die Worte "dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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