LAbfWAG Rheinland-Pfalz (3)
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Teil 6
Allgemeine Vorschriften

§ 27 Zuständigkeiten 99b 05 07 09

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen. Für Entscheidungen im Rahmen der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zuständig. Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu ständig.

(3) Örtlich zuständig ist die Abfallbehörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Abfallbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, die Abfallbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderer oder -Einsammler oder der Vermittler seinen Hauptsitz hat. Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Abfallbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt.

(4) Ist nach Absatz 3 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(5) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 4 zu regeln.

§ 28 Überwachung 99b 05 09

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz und diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 29 unterstützt und kann sich Sachverständiger bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

(2) Werden Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt, so ist auch das Bergamt für die Überwachung nach Absatz 1 zuständig. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 3, die den bergtechnischen Betriebsablauf berühren können, ergehen im Einvernehmen mit dem Bergamt.

(3) Die untere Abfallbehörde, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die obere Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.

(4) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Überwachung einschaltet. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, daß abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 29 Mitwirkende Behörden 05 09

(1) Beim Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,es, des Abfallverbringungsgesetz, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als Fachbehörden mit.

(2) Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit.

§ 29a gestrichen

§ 30 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Abfallwirtschaft und die Altlastensanierung zuständige Ministerium.

§ 31 Datenverarbeitung 05

Für die Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren im Bereich der Abfallentsorgung sind die Abfallbehörden, die mitwirkenden Behörden, die Träger der Sonderabfallentsorgung, die Entsorgungsträger und Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG berechtigt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 1 genannten Zwecke gefährdet würde. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten 05 09 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den Bestimmungen einer Satzung nach § 5 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung nicht in der vorgesehenen Art und Weise führt oder Abfälle dem Entsorgungspflichtigen nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder entgegen dem Verlangen des Entsorgungspflichtigen nicht getrennt überläßt,
  2. der Pflicht nach § 8 Abs. 3, Sonderabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, nicht nachkommt,
  3. der Pflicht nach § 8 Abs. 4, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, nicht nachkommt,
  4. der Pflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 1, Abfälle derjenigen Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind, nicht nachkommt oder Abfälle einer Anlage ohne Zuweisung oder unter Verstoß gegen eine in der Zuweisung enthaltene vollziehbare Auflage zuführt,
  5. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 der Andienungspflicht unterliegende Abfälle annimmt, obwohl sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nicht zugewiesen sind,
  6. entgegen § 11 Abs. 5 Abfälle ohne Genehmigung zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringt,
  7. entgegen § 12 das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Untersuchungen nicht duldet,
  8. entgegen § 13 Veränderungen vornimmt,
  9. entgegen § 15 Abs. 2 eine Abfallentsorgungsanlage ohne vorherige Abnahme oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
  10. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
  11. der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
  12. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnungen gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz und diesem Gesetz ist in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 die obere Abfallbehörde, im übrigen diejenige Behörde, die die Befugnisse nach § 28, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ausübt.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 2129-1, außer Kraft.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.

ENDE

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