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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juni 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28,.06.2012 S. 163)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen. | "Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dein Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen." |
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Worte "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 5
Zu diesem Zweck sind die die Abfälle zur Entsorgung annehmenden Betreiber verpflichtet, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar auszuweisen hat, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden. Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Abweichendes bestimmt ist. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
werden gestrichen.
2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Verweisung " § 8 Abs. 8" die Worte "sowie kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 5" eingefügt.
b) Die Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist in Form eines Zuschlags, der in der Rechtsverordnung festgelegt wird, auf die zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung andienungspflichtiger Abfälle zu bemessen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. In den anderen Fällen der Gebührenerhebung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen. | "Die erhobenen Kosten stehen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu und sind so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden." |
3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "nachkommt" die Worte "oder Abfälle einer Anlage ohne Zuweisung oder unter Verstoß gegen eine in der Zuweisung enthaltene vollziehbare Auflage zuführt" eingefügt.
b) Nummer 6
6. der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Aufforderung zu übersenden, nicht nachkommt,
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 6 bis 12.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2008 (GVBl. S. 111), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 3
die vom Betreiber der Entsorgungsanlage ein Entgelt für die Abnahme der Sonderabfälle erhalten, wobei bei Abfällen, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum anfallen, sichergestellt sein muss, dass in jedem Einzelfall ein solches Entgelt gezahlt wird, oder
wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 3 bis 8.
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
(Stand: 16.06.2018)
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