Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 09.12.2008 S. 301)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch § 59 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 224-2, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
DSchPflG - Denkmalschutz- und -pflegegesetz
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler
"DSchG - Denkmalschutzgesetz".

2. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "in möglichst partnerschaftlicher Weise" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Land, der Bund und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. "Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens, "a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen,".

b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. an deren Erhaltung und Pflege
  1. aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,
  2. zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins oder der Heimatverbundenheit oder
  3. zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt

ein öffentliches Interesse besteht.

"2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Pflege" die Worte "oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Umgebungsschutz" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "und Umgebung" durch die Worte ", Freiflächen und Nebenanlagen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Nummer 2" durch die Worte "des Satzes 1 Nr. 2" ersetzt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3),

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion