umwelt-online: BGV D15 - Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (2)

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Durchführungsanweisungen:

04/97
Ausgabe 1999



Zu § 1 Abs. 1:

Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum

Zu § 1 Abs. 2:

Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 15 Gefahrstoffverordnung, z.B. leichtentzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.

Siehe auch Anhang 1.

Zu § 1 Abs. 3:

Siehe auch UVV "Strahlarbeiten" (BGV D26).

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 3:

Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird.

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 6:

Hierzu gehören Oberflächenbeschichtungsgeräte, bei denen nach Ausfall der Druckluft kein Flüssigkeitsstrahl mehr austritt.

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 7:

Unter verfahrenstechnischen Anlagen sind solche Anlagen zu verstehen, bei denen Stoffe durch verfahrenstechnische Grundoperationen, z.B. in ihren chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften verändert werden.

Ein Raum gilt als geschlossen, wenn er während des Betriebes nicht begangen werden kann.

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 8:

Siehe auch "Richtlinien für Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau" (ZH 1/536).

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 9:

Siehe auch "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180).

Zu § 1 Abs. 4 Nr. 12:

Unter einer Bodeninjektion versteht man das Einpressen fließfähiger Mittel in den Untergrund.

Zu § 2 Abs. 1:

Im allgemeinen bestehen Flüssigkeitsstrahler aus

Zu § 2 Abs. 4:

Erhitzer können bei öl- oder gasbefeuerten Geräten aus dem Brenner und der Heizschlange bestehen.

Bei elektrischer Beheizung wird die Flüssigkeit durch Rohrheizkörper, z.B. Heizstäbe, Heiztöpfe erwärmt.

Zu § 2 Abs. 10:

Spritzeinrichtungen bestehen in der Regel aus Betätigungseinrichtung, der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen, einer Verriegelung in geschlossener Stellung, dem Spritz-, Verlängerungs- oder Düsenrohr sowie der Düse. Dazu gehören gegebenenfalls auch Fußschalter, Fußventil mit Schlauchleitung und Spritzlanze, Spritzköpfe, Düsenträger.

Zu § 2 Abs. 13:

Bei stationären Betriebsversorgungssystemen, z.B. Ringleitungen, steht die Betriebstemperatur an der Übergabestelle an.

Zu § 2 Abs. 14:

Andere Sicherheitseinrichtungen, die den an Flüssigkeitsstrahlern beschäftigten Versicherten vor dem Flüssigkeitsstrahl schützen, können z.B. sein:

Zu § 2 Abs. 16:

Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten wird unter einem Wechselsatz auch der gesamte Druckerzeuger verstanden.

Zu § 2 Abs. 17:

Die Stoffdaten der brennbaren Flüssigkeit können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.

Sofern der jeweilige UEP nicht bekannt ist, kann er wie folgt geschätzt werden:

Bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten 5 °C unter dem Flammpunkt, bei Flüssigkeitsgemischen ohne halogenierte Komponente 15 °C unter dem Flammpunkt.

Zu § 2 Abs. 18:

Zu berücksichtigen sind brennbare Baustoffe von Bauteilen einschließlich Verkleidungen (Baustoffe: Klasse B nach DIN 41 02-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") sowie alle brennbaren Betriebs- und Lagerstoffe (nicht nur die brennbaren Flüssigkeiten). Hierzu gehören auch brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern oder in geschlossenen, ins Freie entlüftbaren Systemen (z.B. in Schlauchleitungen, Rohrleitungen oder Behältern aus Stahlblech oder anderen im Brandverhalten vergleichbaren Stoffen).

Für das Verarbeiten von brennbaren Flüssigkeiten gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche.

Zur Ermittlung der Brandbelastung siehe auch DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau; Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer".

Explosionsgefährdete Räume und Bereiche sind Räume und Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Hinsichtlich der Einordnung und Abgrenzung der explosionsgefährdeten Räume und Bereiche in Zonen unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 4 Abs. 2:

Gefahren können z.B. durch den Flüssigkeitsstrahl, durch Sprühnebel von Gefahrstoffen, durch gelöstes Material des zu behandelnden Gegenstandes durch Arbeitsstoffe, Abgasemissionen von verbrennungsmotorisch betriebenen Maschinen/Geräten, durch die Berührung heißwerdender Teile, durch Kontakt des Flüssigkeitsstrahls mit stromführenden Teilen, durch umkippende oder herabfallende Maschinen/Geräte beim Transport, durch Wegrollen von Maschinen/Geräten auf Fahrgestellen, durch Rückstoßkräfte von Spritzeinrichtungen, durch unzulässige Drucküberschreitung, durch Defekte an druckführenden Teilen oder durch Lärm verursacht werden.

Personen sind z.B. Bedienungspersonal, Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen oder anderer Unternehmen.

Zu § 5:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Benutzerinformation des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen können die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen verwendet werden. Insbesondere sind hier die schädlichen Einwirkungen von Arbeitsstoffen auf die Werkstoffe des Flüssigkeitsstrahlers zu beachten.

Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Die Betriebsanweisungen enthalten insbesondere Angaben über

Bei Betrieb von Geräten mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern ist in die Betriebsanweisung z.B. eine Regelung über ein gefahrloses Abführen der Verbrennungsgase aufzunehmen.

Hinsichtlich der Auswahl und Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen, siehe BG-Regeln über den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzanzüge, Kopfschutz, griffsichere Schutzhandschuhe und gleitsichere Stiefel, Mittelfußschutz, Atemschutz, Gehörschutz, Augen- oder Gesichtsschutz.

Bei Verwendung von handgehaltenen Spritzeinrichtungen in Behältern oder engen Räumen siehe Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern".

Beispielhafte Auflistung einiger Anwendungsbeispiele persönlicher Schutzausrüstung:

Beim Einsatz von Reinigungsgeräten ist in der Regel ein Schutz gegen Feuchtigkeit ausreichend, z.B. wasserdichte Spritzschutzhosen und -jacken sowie Gummistiefel und Handschuhe.

Der Gesichtsschutz kann gegebenenfalls durch durchsichtige Schutzschilde am Schutzhelm sichergestellt werden.

Bei der Verwendung von Gefahrstoffen, z.B. ätzende, reizende Stoffe und Zubereitungen, kann der Schutz durch gegen diese Stoffe beständige Schutzkleidung erreicht werden.

Ist bei der Verwendung von Strahlmitteln, durch das Bearbeiten der Flächen mit Gefahrstoffen oder durch den Einsatz von Reinigungsmitteln mit Gefahrstoffen in der Umgebungsluft zu rechnen, ist folgender Atemschutz zu tragen:

Bei Strahlarbeiten können im Einzelfall von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich sein; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern zu Reinigungsarbeiten, zur Oberflächenbehandlung und beim Wasserstrahlschneiden ist in der Regel von einer Lärmgefährdung auszugehen, insbesondere beim Abfragen von Beton. Werden Arbeiten in Lärmbereichen ausgeführt, ist geeigneter Gehörschutz auszuwählen; siehe UVV "Lärm" (BGV B3).

Beim Einsatz von handgehaltenen Spritzeinrichtungen mit Drücken über 250 bar besteht eine erhöhte Gefahr von Fußverletzungen durch den Flüssigkeitsstrahl. Aus diesem Grunde sind spezielle Stiefel mit zusätzlichem Mittelfußschutz bei Drücken über 250 bar erforderlich; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191).

Hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Gefährdungen durch Lärm, Schadstoffe und Benutzung von Atemschutzgeräten siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Hinsichtlich der Verwendung von silikogenem Strahlmittel siehe Unfallverhütungsvorschriften "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119) und "Strahlarbeiten" (BGV D26).

Hinsichtlich der Reinigung von asbesthaltigen Materialien siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".

Zu § 6 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 7 Abs. 1:

Umgang im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Transport, die Aufstellung, Inbetriebnahme, das Betreiben, die Außerbetriebnahme, das Instandhalten und Rüsten.

Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern ergeben sich z.B.

Zu § 8:

Besondere Betriebsverhältnisse sind z.B. gegeben, wenn

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z.B. den Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und den "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126) zu entnehmen.

Bei der Wärmetauscherreinigung kann eine organisatorische Maßnahme darin bestehen, daß die vordere Person, die die Lanze oder Schlauchleitung einführt, die Schalteinrichtung betätigt.

In Teilbereichen können organisatorische Maßnahmen darin bestehen, daß an Einzelarbeitsplätzen Personen-Notsignalanlagen eingesetzt werden.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Bei Verwendung von Sprechfunk ist darauf zu achten, daß die Funkverbindung jederzeit gegeben ist.

Hinsichtlich technischer Maßnahmen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn neben der Betätigungseinrichtung an der Spritzeinrichtung eine zusätzliche Befehlseinrichtung mit selbsttätig rückstellendem Stellteil vorhanden ist (z.B. bei von Hand gehaltenen Spritzeinrichtungen mit Zweihandschaltung; siehe auch DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltung"). Hinsichtlich zweihandbetätigter Stellteile siehe E DIN EN 1829 "Hochdruckreiniger, Hochdruckwasserstrahlmaschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

Weitere persönliche Schutzausrüstungen sind aufgrund des § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) zur Verfügung zu stellen. Siehe auch § 5 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 12 Abs. 1:

Betriebstechnisch ist der Einsatz von mechanisch geführten Spritzeinrichtungen nicht möglich, wenn z.B. das Arbeitsverfahren und die Oberfläche des zu bearbeitenden Gegenstandes eine mechanisch geführte Spritzeinrichtung nicht zulassen.

Eine Spritzeinrichtung ist dann mechanisch geführt, wenn die Rückstoßkraft nicht mehr von der Person, die die Spritzeinrichtung führt, aufgenommen werden muß.

Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen sind z.B.

Hinsichtlich der roboterunterstützten Wasserstrahlschneidanlagen siehe auch DIN EN 775 "Industrieroboter; Sicherheit".

Die Verwendung mechanisch geführter Spritzeinrichtungen ist z.B. bei Spezialreinigungsarbeiten in Behältern, an Schiffswänden, bei Wärmetauschern oder bei der Betonsanierung zweckmäßig.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Not-Aus-Einrichtung nicht durch Gegenstände verdeckt oder der Zugang verstellt ist.

Zu § 13 Abs. 1:

Für die Durchführung von Reinigungsarbeiten und sonstigen Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern bieten Leitern sowie Behelfsgerüste keinen sicheren Stand.

Siehe auch § 7 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 13 Abs. 2:

Als gefährlich gelten schlagartig auftretende Rückstoßveränderungen an Spritzeinrichtungen von mehr als 15 %.

Zu § 13 Abs. 4:

Eine sichere Beherrschung ist z.B. gewährleistet, wenn der Standplatz und das Körpergewicht der Person, die die Spritzeinrichtung betätigt, berücksichtigt ist.

Zu § 13 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei einer Rückstoßkraft von mehr als 150 N die Spritzeinrichtung

Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn bei der Verwendung eines Fußschalters bei einer Rückstoßkraft von mehr als 150 N sichergestellt ist, daß Personen durch die erhöhte Rückstoßkraft nicht gefährdet werden. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Spritzeinrichtung (Lanze) in einer Halterung geführt ist, die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise aufnimmt.

Es ist darauf zu achten, daß Düsen für von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen gemäß Herstellerangaben so ausgewählt werden, daß die zulässigen Rückstoßkräfte nicht überschritten werden.

Zu § 13 Abs. 6:

Bei der Berührung des Flüssigkeitsstrahlers können besondere Gesundheitsgefahren auftreten. Neben Hautabrasionen, Durchschüssen kann es zur Teilamputation von Gliedmaßen kommen.

Beim Umgang mit Oberflächenbeschichtungsgeräten, z.B. Airless-Farbspritzgeräten, besteht die Gefahr, daß nach Farbeinschüssen schwere Gewebeschäden durch Kompression durch die eingedrungene Menge zur Nekrose, später auch zur Infektion führen. Daher ist eine sofortige ärztliche Behandlung bei derartigen Verletzungen unter Angabe der verarbeiteten Stoffe erforderlich.

Zur Vervollständigung erforderlicher Angaben zur medizinischen Versorgung dieser Verletzungsarten können Notfallausweise ausgestellt werden, aus denen hervorgeht, daß es sich um einen Unfall mit einem Flüssigkeitsstrahl handelt. Unter anderem ist auf dem Ausweis zu vermerken, um welches unter Druck gesetztes Material es sich handelt und ob Beimengungen, z.B. Additive, Abrasivmittel, Chemikalien, wiederaufbereitetes Wasser, eingesetzt wurden.

Zu § 13 Abs. 8:

Bei der Innenreinigung von Rohren und Wärmetauschern mit Schlauchleitungen und Lanzen kann ein unbeabsichtigtes der Düse z.B. verhindert werden, durch Verringerung des Rohrquerschnittes am Rohreinlass oder durch eine mechanische Fangvorrichtung, die die auftretenden Kräfte aufnimmt und sichergestellt ist, dass keine Gefährdung durch den Wasserstrahl auftreten auftritt.

Durch die Verwendung eines Rohrstückes als Düsenverlängerung, dessen Länge mindestens dem Rohrdurchmesser entspricht, wird eine Umkehrung der Schlauchleitung verhindert.

Zu § 13 Abs. 10:

Als Spritzschutz gegen rückprallende gelöste Oberflächenteile können z.B. bei handgehaltenen Spritzeinrichtungen, Prallschutzwände, Prallschutzscheiben hinter der Düse, Kapselung der Düse eingesetzt werden.

Zu § 13 Abs. 12:

Kein Überdruck steht an der Spritzeinrichtung an, wenn der Druckerzeuger nach Loslassen der Betätigungseinrichtung abgeschaltet wird.

Zu § 13 Abs. 13:

Der Austritt gefahrbringender Flüssigkeit kann verhindert werden, wenn z.B. der Flüssigkeitsstrom zur Düse selbsttätig unterbrochen wird oder die Flüssigkeit ohne Gefahr abgeleitet wird.

Zu § 13 Abs. 15:

Druckgeräte sind z.B. Pflanzenschutzspritzen.

Zu § 13 Abs. 16:

Siehe DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen".

Auszug aus DIN EN 563:

"4.2.3 Verbrennungsschwellen bei Kontaktzeiten über 10 Sekunden... Die folgende Tabelle zeigt Verbrennungsschwellen bei Berührung mit einer heißen Oberfläche für Kontaktzeiten von 1 Minute und länger:

Material Kontaktdauer bis zu
1 Minute 10 Minuten 8 Stunden und länger
T0 (°C) T0 (°C) T0 (°C)
Unbeschichtete Metalle 51 48 43
Beschichtete Metalle 51 48 43
Keramik, Glas, Stein 56 48 43
Kunststoffe 60 48 43
Holz 60 48 43

Die Oberflächentemperatur (T0) ist die in °C gemessene Temperatur einer berührbaren Oberfläche."

Die Kontaktdauer ist die Zeit (t), während der eine Berührung der berührbaren Oberflächen stattfindet.

Zu § 13 Abs. 17:

Eine Gefährdung durch elektrischen Strom kann z.B. ausgeschlossen werden, wenn die elektrische Anlage oder die Betriebsmittel freigeschaltet oder in entsprechender Schutzart ausgeführt sind und durch den Flüssigkeitsstrahl nicht beschädigt werden können.

Zu § 14 Abs. 1:

Heiße Oberflächen siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 16.

Zu § 14 Abs. 2:

Siehe auch UVV Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34), Technische Regeln Flüssiggas und Technische Regeln Gasinstallation.

Zu § 15 Abs. 1:

Das Vermeiden von übermäßigen Zug- oder Biegebeanspruchungen wird bei durchhängenden Schlauchleitungen dadurch erreicht, wenn diese in angemessenen Abständen an festen Teilen angebunden sind.

Zu § 15 Abs. 3:

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Außenschicht des Schlauches bis zur äußeren Drahtlage beschädigt ist.

Zu § 15 Abs. 4:

Sicherungen gegen umherschlagende Schlauchenden können z.B. durch Schlauchstrümpfe, Schlauchendsicherungen mit Schellen und Verbindungen, Festlegen, Umhüllen erfolgen oder durch die Verwendung von ausreißsicheren Schraubkupplungen, die nur mittels Werkzeug gelöst werden können.

Zu § 16 Abs. 1:

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 ,Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" sowie "Richtlinien für "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

Hinsichtlich Aufsichtführender siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2.

Zu § 17:

Sicherheitseinrichtungen siehe § 2 Abs. 14.

Zu § 20:

Druckbeaufschlagte Teile sind z.B. Schlauch- und Rohrleitungen, Spritzeinrichtungen.

Die Eignung der Einzelteile ist erkennbar aus den Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Kennzeichnung der Einzelteile.

Zu § 21:

Zur Außerbetriebnahme zählen z.B. das Abstellen bei Arbeitsende oder zur Durchführung von Instandhaltung-, Um-, oder Nachrüstarbeiten (z.B. Düsentauch, Werkzeug- oder Schlauchwechsel) nicht jedoch das Abstellen z.B. zum Auffüllen des Arbeitsstoffes.

Bei Wasserstrahlschneidanlagen mit Schneidtischen und bei roboterunterstützten Wasserstrahlschneidanlagen sind Sicherheitsmaßnahmen bei der Außerbetriebnahme zu berücksichtigen. Siehe hierzu UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN EN 775 "Industrieroboter; Sicherheit".

Zu § 22 Abs. 1:

Wesentliche Teile des Flüssigkeitsstrahlers sind z.B. Sicherheitseinrichtungen, Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen.

Schaltgerätekombination im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Kombination eines oder mehrerer Schaltgeräte mit den zugehörigen Steuer-, Meß-, Schutz- und Regeleinrichtungen, vollständig zusammengebaut einschließlich aller inneren elektrischen und mechanischen Verbindungen, Aufbauteile und Gehäuse.

Zu § 22 Abs. 2:

Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfaßt Instandsetzung, Inspektion, Wartung und Pflege von Flüssigkeitsstrahlern.

Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, daß die ursprüngliche Sicherheit wieder erreicht wird. Dazu gehört, daß

Beauftragte Person ist, wer vom Unternehmer mit Instandhaltungs-, Um- und Nachrüstungsarbeiten beauftragt wurde, mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und von dem zu erwarten ist, daß er die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig durchführt. Als beauftragte Personen sind auch Unternehmen mit speziellen Fachkenntnissen, z.B. Herstellerfirmen von Flüssigkeitsstrahlern, geeignet. Geeignet sind auch besonders ausgebildete Versicherte des eigenen Unternehmens, die diese speziellen Fachkenntnisse besitzen. Spezielle Fachkenntnisse können z.B. beim Hersteller von Flüssigkeitsstrahlern erworben werden.

Es ist darauf zu achten, daß Düsen für von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen gemäß den Herstellerangaben so ausgewählt werden, daß die zulässigen Rückstoßkräfte nicht überschritten werden.

Zu § 22 Abs. 3:

Beim Austausch eines Wechselsatzes werden die feststehenden Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers gegen einen Satz mit anderem Hubvolumen ausgetauscht. Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten wird in der Regel der gesamte Druckerzeuger ausgetauscht.

Die Kennzeichnung des jeweiligen Betriebszustandes kann z.B. durch die Anbringung eines gut sichtbaren, unverlierbaren Wechselschildes geschehen.

Zu § 22 Abs. 4:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schläuche und Schlauchleitungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Schläuche und Schlauchleitungen beurteilen kann.

Zu § 23 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsstrahler hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Flüssigkeitsstrahlern beurteilen kann.

Es empfiehlt sich, Prüflisten der Hersteller zu verwenden.

Für öl- und gasbefeuerte Geräte z.B. können Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sein, die der Unternehmer unabhängig von der Sachkundigen-Prüfung zu veranlassen hat.

Zu § 23 Abs. 3:

Schriftliche Nachweise können z.B. durch Prüfbuch, Maschinenkartei oder Prüfbescheinigung erbracht werden.

Zu § 23 Abs. 4:

Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn am Verwendungsort eine Kopie des Prüfnachweises vorliegt oder am Gerät eine Prüfplakette angebracht ist.

Zu § 25:

Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Abschnitte 5 und 6 der "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) nicht mehr anzuwenden.

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Einstufung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1


Stoffe und Zubereitungen sind z.B.

  1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exoterm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren,
  2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
  3. hochenfzündlich, wenn sie
    1. in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben
    2. als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,
  4. leichtentzündlich, wenn sie
    1. sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
    2. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
    3. in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
    4. bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln,
  5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
  6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
  7. giftig, wenn sie bei geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
  8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
  9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,
  10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauernden oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,
  11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
  12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,
  13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend), oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können,
  14. erbgutverändernd wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
  15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,
  16. explosionsfähig, wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen, wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße, zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist,
  17. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in den Nummern 12 bis 14 genannten Gesundheitsschaden verursachen können.


ENDE

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