umwelt-online: BGV D26 - Strahlarbeiten (1)

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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D26 - Strahlarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 48)

(Ausgabe 04/1994; 01/1997; 04/1999)


(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.24

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Strahlen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Fertigungsverfahren ohne Materialauftrag, bei dem das beschleunigte Strahlmittel zum Aufprall auf die zu bearbeitende Oberfläche eines Gegenstandes (Strahlgut) gebracht wird.

(2) Strahlmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind körnige Stoffe, die mit hoher Geschwindigkeit auf das Strahlgut geleitet werden, um dessen Oberflächen zu bearbeiten.

(3) Freistrahlen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein manuelles Strahlen, bei dem sich der Freistrahler und das Strahlgut in einem Strahlraum oder im Freien befinden. Der Freistrahler ist der Einwirkung des vom Strahlgut zurückprallenden Strahlmittels, des Trägermittels und des entwickelten Staubes unmittelbar ausgesetzt.

(4) Strahleinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Ausbringen des Strahlmittels.

(5) Strahlgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte zum manuellen Strahlen. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel. Strahlgeräte sind ortsfest, wenn sie einem bestimmten Strahlraum überwiegend zugeordnet sind.

(6) Strahlmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, bei denen Strahleinrichtung oder Strahlgut oder beides maschinell geführt werden. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlräumen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel.

(7) Strahlanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Strahlmaschinen mit den zugehörigen Beschickungs-, Förder- und Entnahmeeinrichtungen für das Strahlgut.

(8) Strahlräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, in oder an denen sich die Strahleinrichtung beim Strahlen befindet.

(9) Strahlschutt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die durch das Strahlen unbrauchbar gewordenen Strahlmittel und die beim Strahlen abgetragenen Stoffe.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlmittel, Strahlräume und Absaugeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Strahlräume

(1) Strahlräume müssen so beschaffen sein, daß in ihnen Staubablagerungen weitgehend vermieden sind.

(2) aufgehoben

(3) Strahlräume, in denen sich während des Strahlens Personen aufhalten müssen, müssen so eingerichtet sein, daß diese Personen von außen beobachtet werden können.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Strahlarbeiten innerhalb geschlossener Bauteile, innerhalb von Einhausungen oder Einzeltungen durchgeführt werden.

(5) Strahlräume müssen mit Absaugeinrichtungen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn eine wirksame Staubbindung erfolgt.

§ 5 aufgehoben

§ 6 Freistrahlen

(1) Bei fehlendem Sichtkontakt zwischen Maschinenführer und Freistrahlern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine fortwährende Verständigung ermöglichen.

(2) Für Freistrahlarbeiten, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können, müssen vorhanden sein:

  1. Einrichtungen, mit denen die Schutzanzüge nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a unmittelbar nach dem Verlassen des Strahlraumes von anhaftendem Strahlstaub gereinigt werden können, und
  2. außerhalb der Arbeitsräume getrennte Umkleideräume für Straßenkleidung und persönliche Schutzausrüstungen. Diese Umkleideräume sollen durch einen Waschraum voneinander getrennt sein.

§ 7 Maximale Gehalte an gefährlichen Stoffen in Strahlmitteln

(1) In Strahlmitteln dürfen die im folgenden genannten Stoffe und ihre Verbindungen

  1. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe 2 vom Hundert des Gewichts,
  2. Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe 0,2 vom Hundert des Gewichts,
  3. Beryllium, Chromate, Kobalt, Cadmium einzeln 0,1 vom Hundert des Gewichts

nicht überschreiten. Sie müssen diese Grenzen soweit wie möglich unterschreiten. Metallverbindungen sind als Metalle, Chromate als Chromtrioxid zu berechnen.

(2) Strahlmittel dürfen nicht mehr als 2 vom Hundert ihres Gewichts an freier kristalliner Kieselsäure enthalten.

§ 8 Feuer- und Explosionsgefahren

(1) Ist beim Strahlen mit dem Entstehen von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen zu rechnen, dürfen Zündquellen in diesen Bereichen nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn entsprechend dem Grad der Feuer- und Explosionsgefahr Schutzmaßnahmen gegen das Entzünden von abgelagertem oder aufgewirbeltem Staub getroffen sind.

(2) Lassen sich durch die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Entzündungen nicht vermeiden, müssen zusätzlich an den Einrichtungen zum Erfassen, Abführen und Abscheiden des beim Strahlen anfallenden Staubes Schutzmaßnahmen getroffen sein.

IV. Betrieb

§ 9 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Jugendliche mit Freistrahlarbeiten nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre, soweit

  1. dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Unternehmer darf für das Rüsten von Druckluftstrahleinrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe ausgebildet sind.

§ 10 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Strahlarbeiten eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung muß Gefahrenhinweise und Angaben über

enthalten.

(2) Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Strahlarbeiten

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

§ 11 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat Versicherten, die durch Strahlmittel oder beim Strahlen freiwerdende Gefahrstoffe gefährdet werden können, folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. für das Freistrahlen
    1. Atemschutzgeräte für Strahlarbeiten,
    2. Schulter und Körper bedeckende Prallschutzkleidung,
    3. Schutzhandschuhe und
    4. Schutzschuhe;
  2. für das Freistrahlen, wenn mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können,
    1. glatte und reißfeste einteilige Schutzanzüge (Kombinationsanzüge) in Verbindung mit Atemschutzgeräten für Strahlarbeiten.
      • Die Kombinationsanzüge müssen belüftbar sein und dürfen an der Außenseite keine Taschen haben.
      • Die Atemluftversorgung muß so eingerichtet sein, daß eine ausreichende und zuträgliche Luftversorgung auch bei Unterbrechung der Frischluftzufuhr sichergestellt ist.
    2. Schutzhandschuhe,
    3. Schutzschuhe;
  3. beim Aufenthalt in der Nähe von Strahlmaschinen und -anlagen Augenschutz.
  4. für das Reinigen von Strahlräumen und Beseitigen von Strahlschutt Atemschutz und Schutzkleidung.

(2) Die Versicherten müssen die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

§ 12 Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß nur Strahlmittel verwendet werden, die den Bestimmungen des § 7 entsprechen. Dies gilt nicht für Strahlmittel

  1. mit Nickelgehalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn nachweisbar das technische Ergebnis nur mit Strahlmitteln höheren Nickelgehaltes erreicht werden kann. In diesem Fall dürfen Strahlmittel mit höheren Nickelgehalten als die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 angegebenen nur unter Anwendung von berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannten Arbeitsverfahren und Geräten verwendet werden,
  2. mit höheren Kieselsäuregehalten als nach § 7 Abs. 2, wenn diese unter Anwendung berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannter Arbeitsverfahren oder Geräten verwendet werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwendungsbeschränkung für silikogene Strahlmittel zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift nachweisbar zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und das Abweichen mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlmittel, die beim Strahlen mit Stoffen nach § 7 verunreinigt worden sind, erst dann wieder verwendet werden, wenn sie vorher so gereinigt worden sind, daß sie den Bestimmungen des § 7 entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlmitteln, die den Bestimmungen des § 7 entsprechen, keine Strahlmittel zugemischt werden, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen.

§ 13 Schutz gegen Strahlmitteleinwirkung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Erfassen, Fortleiten und Abscheiden des Staubes sowie der Lufterneuerung und Luftführung wirksam sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlarbeiten, soweit es die betriebstechnischen Gründe zulassen,

  1. in Strahlmaschinen oder Strahlanlagen oder
  2. mit Strahlgeräten, in deren Strahlräumen sich beim Strahlen keine Personen aufhalten können,

durchgeführt werden.

(3) Können Gegenstände aus betriebstechnischen Gründen nicht entsprechend Absatz 2 gestrahlt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sie, soweit es ihre Abmessungen zulassen, in Strahlräumen gestrahlt werden, die den Anforderungen der § § 4 und 5 entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten während der Strahlarbeiten nach Absatz 3 persönliche Schutzausrüstungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 benutzen.

(5) Können Gegenstände wegen ihrer Abmessungen auch nicht in Strahlräumen nach Absatz 3 gestrahlt werden, dürfen sie nur gestrahlt werden, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, daß Personen nicht gefährdet sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlräume erst dann ohne Atemschutzgeräte betreten werden, wenn die Staubkonzentrationen soweit abgesunken sind, daß die zulässigen MAK- und TRK-Werte dauerhaft sicher eingehalten sind.

(7) Ist beim Reinigen von Strahlräumen und Abscheideeinrichtungen, beim Beseitigen von Strahlschutt oder beim Entfernen von Strahlmittelrückständen die Entwicklung von Staub nicht zu vermeiden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die im Einwirkungsbereich des Staubes beschäftigten Versicherten persönliche Schutzausrüstungen nach § 11 benutzen.

§ 14 Verlassen des Strahlraumes vor Inbetriebnahme

Vor Inbetriebnahme einer Strahlmaschine oder -anlage mit betretbarem Strahlraum hat sich der Versicherte, der als Maschinenführer tätig ist, davon zu überzeugen, daß sich keine Versicherten im Strahlraum aufhalten.

§ 15 Freistrahlarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von Hand gehaltener Strahleinrichtungen keine Strahl- und Druckmittel aus der Strahlmittelaustrittsdüse nach dem Loslassen der Betätigungseinrichtung austreten.

(2) Soweit beim Umgang mit Strahlgeräten, -maschinen und -anlagen die Betriebsverhältnisse es erfordern, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß im Gefahrfall jederzeit zum Schutze der Versicherten, die an der Strahlmittelaustrittsdüse oder im Einwirkungs- oder Gefahrbereich von Druckluft-Strahleinrichtungen beschäftigt sind, eingegriffen werden kann.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zur Verständigung, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Personen-Notsignalanlagen und Notbefehlseinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden.

§ 16 Hygienische Schutzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat Freistrahlern zu ermöglichen, daß sie nach Beendigung der Strahlarbeiten ein warmes Duschbad nehmen können.

(2) Versicherte, die Freistrahlarbeiten ausführen, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können, dürfen die Strahlerschutzkleidung erst nach gründlicher Reinigung ablegen und müssen diese getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren.

(3) Der Unternehmer hat bei Freistrahlarbeiten, bei denen mindergiftige, giftige, sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können, dafür zu sorgen, daß Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, feucht gereinigt werden.

§ 17 Strahlen verschiedener Metalle

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das ein wechselweises oder gleichzeitiges Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum nur durchgeführt wird, wenn die Bestimmungen des § 8 erfüllt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das wechselweise Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum auch zulässig, wenn vor jedem Wechsel der Strahlraum und die Absaugeinrichtungen gereinigt werden.

§ 18 Strahlen von Magnesiumlegierungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für das Strahlen von Magnesiumlegierungen mit mehr als 80 Gewichtsprozente Magnesium Stahl oder Gußeisen als Strahlmittel nicht verwendet werden.

§ 19 Reinigung

(1) Der Unternehmer hat zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische dafür zu sorgen, daß Staubablagerungen aus Räumen, in denen mit Ablagerungen brennbarer Stäube zu rechnen ist, und aus Absaugeinrichtungen in angemessenen Zeitabständen gefahrlos entfernt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Strahlarbeiten in geschlossenen Bauteilen, in Einhausungen und Einzeitungen der abgelagerte Staub gefahrlos entfernt wird.

§ 20 Instandhaltungen

(1) Können bei Instandhaltungen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen Zündquellen nicht vermieden werden, darf der Unternehmer Instandhaltungen erst durchführen lassen, wenn die entsprechenden Bereiche so gereinigt worden sind, daß Feuer- oder Explosionsgefahren vermieden sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlschläuche nur entsprechend den Montageanleitungen des Herstellers, Lieferers oder Importeurs eingebunden werden.

V. Prüfungen

§ 21 Prüfungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Strahlgeräte, -maschinen und -anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), fallen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftstrahlgeräte durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebauten Strahlgeräte auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung,
  2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion,
  3. nach Änderung des Aufstellungsortes auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung,
  4. nach Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können.

Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben davon unberührt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

VII. Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

§ 23 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Strahlräume in Eisen-, Stahl-, Temper- und NE-Metallgießereien, die bis zum 1. April 1994 bereits in Betrieb waren, muß abweichend von § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sofort erfüllt sein.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Strahlräume entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,

2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Strahlräume geändert wurde oder

3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VIII. Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1994* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Strahlmittel, ( BGV D26) vom 1. Oktober 1986 außer Kraft.

* Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

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