umwelt-online: BGV (2)
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Zu § 1:

Hinsichtlich

- Dampfstrahlen und Druckflüssigkeitsstrahlen mit und ohne körnige Zusatzstoffe siehe Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) und UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15),

- Flammstrahlen siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" ( BGV D1).

Zu § 2 Abs. 1:

Strahlen als Fertigungsverfahren sind z.B. Druckluftstrahlen, Naßdruckluftstrahlen Schlämmstrahlen, Schleuderstrahlen.

Siehe auch DIN 8200 "Strahlverfahrenstechnik; Begriffe, Einordnung der Strahlverfahren".

Zu § 2 Abs. 5:

Einrichtungen zum Reinigen umfassen auch Absaugeinrichtungen.

Zu den Strahlgeräten zählen auch Handstrahlkammern und Saugkopfstrahlgeräte.

Zu § 2 Abs. 8:

Strahlräume können z.B. Strahlkammern, Kabinen, Einhausungen, Einzeltungen sein. Zu den Strahlräumen zählen auch Strahlkammern, die als gerätegebundener Saugkopf ausgebildet sind, und Innenräume geschlossener Maschinenteile, z.B. Doppelbodenzellen von Wasserfahrzeugen, schwimmende Anlagen, Maschinengehäuse, Behälter.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1.

Zu § 2 Abs. 9:

Die abgetragenen Stoffe können auch Gefahrstoffe enthalten.

Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 4 Abs. 5:

Eine wirksame Staubbindung erfolgt, wenn ein Naßdruckluftstrahlverfahren angewendet wird, für das eine behördlich oder berufsgenossenschaftiich anerkannte Prüfbescheinigung vorliegt.

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Verständigung über Funk oder personengebundene Gegensprecheinrichtung erfolgt.

Zu § 6 Abs. 2 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Luftduschen mit Absaugeinrichtungen mit Filtereinrichtung nach VDI 2262 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz" oder Abspritzeinrichtungen.

Zu § 7:

Hinsichtlich Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel siehe § 12.

Zu § 7 Abs. 2:

Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet.

Zu § 8 Abs. 1:

Abgelagerter oder aufgewirbelter brennbarer Staub kann z.B. durch folgende Zündquellen entzündet werden:

Der Grad der jeweiligen Feuer- und Explosionsgefahr ist festgelegt durch die Einteilung in feuer- und explosionsgefährdete Bereiche:

Festlegungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche bei Strahlarbeiten mit ihren Zoneneinteilungen sind im Anhang 1 zusammengestellt. Hinsichtlich Schutzmaßnahmen in diesen Zonen siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrisch leitfähigen Anlagenteilen, die elektrostatisch aufgeladen werden können, siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132). Solche Anlagenteile sind z.B.:

Feuergefährdete Bereiche sind die explosionsgefährdeten Bereiche und der Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen. Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen im Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen siehe DIN VDE 0100 Teil 720 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".

Zu § 8 Abs. 2:

Einrichtungen sind Absaugeinrichtungen nach § 5 und Einrichtungen zur Strahlmittelrückgewinnung.

Diese Forderung ist für Rohrleitungen erfüllt, wenn zur Vermeidung von Staubablagerungen

vermieden sind

und

sie derart überwacht werden, daß bei ungenügender Wirksamkeit der Absaugung (z.B. Strömungsgeschwindigkeit, Unterdruck) die Strahlanlage selbsttätig abgeschaltet wird.

Diese Forderung ist für Trockenabscheider z.B. erfüllt, wenn sie

Siehe VDI 3673 "Druckentlastung von Staubexplosionen" und VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen".

Zu § 9 Abs. 1:

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 26 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 9 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 10 Abs. 1:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebs- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.

Der Umfang der Betriebsanweisung wird durch die von den jeweiligen Strahlarbeiten ausgehenden Gefahren bestimmt. Hinsichtlich des Umganges mit Gefahrstoffen siehe § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Zu § 10 Abs. 2:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 10 Abs. 3:

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 11 Abs. 1:

Eine Gefährdung durch Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn MAK- oder TRK-Werte überschritten werden; siehe § 19 Abs. 5 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung, MAK-Werte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" (ZH 1/401); TRK-Werte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 102 "Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe".

In der Regel ist beim Freistrahlen bleihaltiger Beschichtungen der MAK-Wert für Blei überschritten.

Begriffsbestimmungen für

MAK-Wert siehe § 3 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung,

TRK-Wert siehe § 3 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung.

Die Forderung nach Nummer 1 Buchstabe a ist z.B. erfüllt bei Strahlarbeiten durch Strahlerhelme nach prEN 271 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube für Strahlarbeiten; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" mit Prallschutzüberzug und Frischluftversorgung, wenn die aus Druckluftnetzen zugeführte Atemluft durch Filter gereinigt wird und bei Bedarf angewärmt werden kann. Eine ausreichende Schutzwirkung der Atemschutzgeräte ist gegeben, wenn diese mit Sicherheitsscheiben ausgerüstet sind, die fest mit dem Strahlerhelm verbunden sind und über diesen zusätzlich Verschleißscheiben angeordnet sind, die sich auch im Inneren des Strahlraums auswechseln lassen. Die Schutzwirkung dieser Schutzanzüge schließt ein, daß Schutzanzug und Atemschutzgerät dicht miteinander verbunden werden können, die Abströmöffnungen so angeordnet sind, daß Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann, der Luftaustritt bei allen Arbeitshaltungen gewährleistet ist und die Schutzanzüge ohne fremde Hilfe leicht an- und ablegbar sind. Eine Unterbrechung der Frischluftversorgung kann z.B. durch den Ausfall des Kompressors oder bei längerem Weg des Strahlers innerhalb des Strahlraums ohne Anschluß an das Frischluftversorgungssystem gegeben sein.

Hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Benutzung von Atemschutzgeräten siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Die Forderung nach Nummer 1 Buchstabe c ist z.B. erfüllt, wenn die Schutzhandschuhe DIN 4841 "Schutzhandschuhe" entsprechen. Bei direkter Strahlmitteleinwirkung sollten zusätzlich die Schutzhandschuhe ausreichend widerstandsfähig sein.

Die Forderung nach Nummer 1 Buchstabe d ist z.B. erfüllt, wenn die Schutzschuhe DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" entsprechen.

Die Forderung nach Nummer 2 Buchstabe a ist z.B. erfüllt, wenn die verstaubten Schutzanzüge leicht abwaschbar sind und das Gewebe einer Zugkraft in Längs- und Querrichtung von mindestens 450 N und einer Weiterreißkraft von mindestens 20 N standhält.

Die Forderung nach Nummer 4 ist z.B. erfüllt, wenn Atemschutzgeräte

DIN EN 143 "Atemschutzgeräte; Partikelfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",


prEN 138 "Atemschutzgeräte; Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",


prEN 139 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",


prEN 269 "Atemschutzgeräte; Frischluft-Druckschlauchgeräte mit Motorgebläse in Verbindung mit Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" oder


prEN 270 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

entsprechen.

Hinsichtlich Schutzkleidung siehe "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700).


Persönliche Schallschutzmittel siehe § 10 Abs. 1 bis 3 UVV "Lärm" ( BGV B3). Hinsichtlich Pflege und Wartung der Persönlichen Schutzausrüstungen siehe § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Folgende Prüfstellen führen Strahlmitteluntersuchungen durch:

Die Berufsgenossenschaft hat bisher folgende Arbeitsverfahren und Geräte anerkannt:

1. ...
2. ...
3. ...

Zu § 12 Abs. 2:

Eine unverhältnismäßige Härte liegt vor, wenn nachweisbar die geforderte Oberflächengüte (Gestaltung) von zu strahlenden Bauteilen und Gegenständen nur mit Strahlmitteln mit höheren Gehalten an freier kristalliner Kieselsäure - als nach § 7 Abs. 2 zulässig - erreicht werden kann.

Für die Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall hat der Antragsteller (Unternehmer) nachzuweisen, daß das Verwenden nichtsilikogener Strahlmittel zu einer unverhältnismäßigen Härte im Einzelfall führen würde. Diese Härte kann nicht damit begründet werden, daß z.B. das Strahlmittel nicht wiedergewonnen werden kann oder das Verwenden nichtsilikogener Strahlmittel zu höheren Kosten führen würde. Der Nachweis, daß die geforderte Oberflächengüte (Gestaltung) nur mit Strahlmitteln mit höheren Gehalten an freier kristalliner Kieselsäure erreichbar ist, gilt als erbracht, wenn

Wirtschaftliche Gründe dürfen nicht zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führen.

Für jeden Anwendungsfall (Einzelfall) ist der Nachweis erneut zu führen.

Zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Strahlarbeiten in Schleuderstrahlanlagen, in Handstrahlkammern (Handstrahlkästen) oder mit Saugkopfstrahleinrichtungen durchgeführt werden.

Zu § 13 Abs. 3:

Betriebstechnische Gründe liegen dann vor, wenn das Strahlgut wegen seiner Abmessungen, seiner Form oder seines Gewichts nicht in Strahlmaschinen oder Strahlanlagen gestrahlt werden kann oder die Errichtung von Strahlanlagen einen im Vergleich zu Dauer und Häufigkeit der Strahlarbeiten unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

Zu § 13 Abs. 5:

Die Forderung zum Schutz gegen mechanische Gefahren ist z.B. erfüllt, wenn Strahlarbeiten im Freien hinter einem mit Planen abgehängten Gerüst durchgeführt werden.

Strahlarbeiten außerhalb von Strahlanlagen und -räumen werden an Bauwerken, Bauwerksteilen oder Gegenständen (z.B. Wasserfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Großmaschinengehäusen) durchgeführt, die nicht transportabel sind oder wegen ihrer Abmessungen nicht in Strahlanlagen oder Strahlräume eingebracht werden können.

Verletzungsgefahr durch austretendes Strahlmittel besteht für

Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht beim Entfernen z.B. bleihaltiger, arsenhaltiger, quecksilberhaltiger, zinkchromathaltiger, teer- und pechhaltiger Beschichtungsstoffe von Oberflächen sowie beim Strahl quarzhaltiger Materialien und form- und kernsandbehafteter Gußstücke.

Zu § 13 Abs. 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn beim Freistrahlen mit Druckluft im Strahlraum nach Beendigung der Strahlarbeiten ein 5facher Luftwechsel vor dem Betreten des Strahlraumes erfolgt ist, wobei eine Luftwechselzahl von 40 bis 60 pro Stunde zugrunde gelegt wird.

Dies bedeutet, daß bei einer

MAK-Werte und IRK-Werte siehe Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn beim Loslassen die Befehlseinrichtung selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückgeht, die Nachströmzeit auf 1 Sekunde begrenzt ist und Gefahren, die bei einer Druckentlastung auftreten können, vermieden sind.

Die Nachströmzeit ist z.B. abhängig von

Zu § 15 Abs. 2:

Der Gefahrfall ist z.B. gegeben, wenn Versicherte in den Gefahrbereich

Organisatorische Maßnahmen können darin bestehen, daß an Einzelarbeitsplätzen zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Personen-Notsignalanlagen eingesetzt werden. Siehe auch "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Bei Verwendung von Sprechfunk ist darauf zu achten, daß die Funkverbindung jederzeit gegeben ist.

Weitere organisatorische Schutzmaßnahmen sind z.B. den "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) zu entnehmen.

Hinsichtlich technischer Maßnahmen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn am Druckluft-Kessel eine zusätzliche Not-Befehlseinrichtung angebracht wird.

Zu § 16 Abs. 1:

Beendigung der Strahlarbeiten heißt, daß anschließend andere Tätigkeiten ausgeführt werden sollen oder die Arbeitsschicht beendet ist.

Zu § 17 Abs. 1 und 2:

Das wechselweise oder gleichzeitige Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum beinhaltet aufgrund möglicher aluminothermischer Reaktionen beim gleichzeitigen Vorhandensein von Aluminium und Rost ein erhöhtes Entzündungsrisiko.

Zu § 19 Abs. 1:

Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische siehe § 8.

Als Staubablagerungen sind solche mit einer Korngröße kleiner oder gleich 0,5 mm zu verstehen.

Räume, in denen mit explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischen zu rechnen ist, sind z.B. Aufstellungsräume filternder Abscheider von Strahlanlagen und -einrichtungen. Dabei ist zu beachten, daß sich bei Reinluftrückführung Staub über weite Betriebsbereiche ausbreiten und langfristig gefährliche Ablagerungen bilden kann; siehe auch "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (BGR 121).

Ein gefahrloses Entfernen ist z.B. durch ortsbewegliche Industriestaubsauger der Verwendungskategorie C/B1 gewährleistet, siehe auch BIA-Informations- und Arbeitsblatt 510220 "Sicherheitstechnische Anforderungen an den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern".

Zu § 20 Abs. 1:

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sowie Zündquellen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1.

Zu § 21 Abs. 1:

Durch diese Bestimmung werden Strahlgeräte, -maschinen und -anlagen im Sinne der EG-Richtlinie für Maschinen von den Prüfverpflichtungen ausgenommen, da deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der EG-Richtlinie 89/392/EWG durch eine EG-Konformitätserklärung sowie das EG-Zeichen bestätigt wird. Somit können die Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht dazu führen, daß an handelsfähigen Produkten Änderungen vorgenommen werden müssen.

Zu § 21 Abs. 2:

Die Prüfung schließt z.B. ein, ob die Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung von Hand gehaltener Druckluftstrahleinrichtungen ihre Aufgabe erfüllen und ob die Druckluftstrahleinrichtung noch den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers oder Lieferers entspricht.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Druckluftstrahlens hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Druckluftstrahleinrichtungen beurteilen kann.

Anhang 1 (zu § 8 Abs. 1)

Staubexplosionsschutz bei Strahlarbeiten

1 Festlegung der Schutzmaßnahmen

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 9 dieser Unfallverhütungsvorschrift wird auf die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) verwiesen.

Daraus wird im folgenden auszugsweise zitiert.

2 Begriffe (Abschnitt B, EX-RL)

Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.

Als atmosphärische Bedingung gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist.

Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kurzzeitig auftritt.

3 Maßnahmen des Explosionsschutzes (Abschnitt E, EX-RL). Die Maßnahmen des Explosionsschutzes sind aufgeteilt in:

a) Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (primärer Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 1), z.B.

E 1.2 = Verhindern oder Einschränken der Bildung explosionsfähiger Gemische im Innern von Apparaten

E 1.3.4 = Lüftungsmaßnahmen

E 1.3.4.2 = Technische Lüftung

b) Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (sekundärer Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 2).

c) Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (konstruktiver Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 3).

4 Beispielsammlung (Abschnitt F, EX-RL)

Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen sind für den normalen Betriebszustand befriedigend. Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage und für Instandhaltungsarbeiten (siehe Abschnitt E4) sind jedoch besondere Überlegungen, die zu weitergehenden Schutzmaßnahmen führen können, anzustellen.

Bei der Anwendung der Beispielsammlung ist stets zu untersuchen, ob der zu beurteilende Fall von dem in der Sammlung enthaltenen Beispiel abweicht.

Lfd.Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den aufgef. Zonen
El E3
  Strahlanlagen,
-maschinen,
-geräte
Die bei der Durchführung von Strahlarbeiten anfallenden Stäube sind brennbar und im Gemisch mit Luft explosionsfähig (z.B. beim Strahlen von Leichtmetallen, von Eisen, Stahl oder anderen exotherm oxidierbaren (brennbaren) Stoffen; beim Strahlen von mit brennbaren Stoffen beschichteten Werkstücken; beim Strahlen mit Leichmetallstrahlmitteln oder mit organischen Strahlmitteln). Strahlguttemperatur kleiner als 135 °C      
1 Freistrahlen Manuelles Strahlen, bei dem sich Freistrahler und Strahlgut gleichzeitig im Strahlraum befinden (siehe auch § 2 Abs. 3 UVV "Strahlarbeiten" (VBG 48)).      
1.1 Strahlraum        
1.1.1   Bedingt durch den Strahlzweck (z.B. Putz- strahlen formsandbehafteter Teile) oder durch die Art der verwendeten Strahlmittel (z.B. Einwegstrahlmittel) treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen an unbrennbarem Formsand oder Strahlmittelabrieb auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1 : 9).     keine
1.1.2   Gefährliche Schwebstaubanreicherungen werden durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind verfahrensbedingt nicht vermeidbar. Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich. E 1.2.1 (Konzentrations- begrenzung)   Zone 11: im ganzen Raum
1.2 Abscheider der Strahlraum- entlüftung Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten      
1.2.1   Durch räumliche Anordnung der Erfassungs- öffnungen, z.B. hinter Prallschutzsystemen, ist eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum sicher verhindert.     Zone 10: im ganzen Abscheider
1.2.2   Eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum kann nicht sicher verhindert wer- den. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf das Innere des Abscheiders.   E 3.1.2, E 3.2, E 3.4.2.4, E 3.4.2.5 (Explosionsdruck- stoßteste Bau- weise für einen reduzierten Explosionsdruck in Verbindung mit Explosions- druckentlastung und explosions- technischer Entkopplung) keine
1.3 Abscheider der Strahlmittel- reinigung        
1.3.1   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen (z.B. Oberflächenveredelungsstrahlen von Aluminium-Werkstücken mittels Glasperlen). Auch im Abscheider treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebs auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1: 9).     keine
1.3.2   Der anfallende Staub wird in einem Naßabscheider gebunden und fällt nur noch als Schlamm an; gefährliche Staubanbackungen oder -ansammlungen werden vermieden; die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/ Luft-Gemische werden durch Lüttungsmaßnahmen vermieden (Eine hinreichende Durchlüftung ist in aller Regel bei laufender Absaugung gewährleistet; bei Stillstand reichen üblicherweise Abströmöffnungen an der Abscheider-Oberseite). E 1.1 (Ersetzen von Staub durch Schlamm), E 1.2.1 (Konzentrations- begrenzung)   keine
1.3.3   Anreicherungen brennbarer Stäube können im Abscheider nicht vermieden werden. Bildung von g. e. A. betriebsmäßig möglich. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf das Innere des Abscheiders.   E 3.1.2, E 3.2, E 3.4.2.4, E 3.4.2.5 (Explosionsdruck- stoßfeste Bau- weise für einen reduzierten Explo- sionsdruck in Verbindung mit Explosions- druckentlastung und explosions- technischer Ent- kopplung) keine
1.3.4   Die pro m3Abscheidevolumen und Betriebsstunde anfallende Staubmenge (Korngröße kleiner/gleich 0,5 mm) ist verfahrenabedingt begrenzt auf - 1 kg bei Fliehkraftabscheidern (Zyklon),
- 0,1 kg bei filternden Abscheidern,
und der Staubsammelbehälter wird minde- stens einmal pro Schicht entleert.
    keine*)
· ) Wegen der Brennbarkeit der gesammelten Stäube sind offensichtliche energiereiche Zündquellen, z.B. Feuerarbeiten, zu vermeiden.
1.3.5   wie 1.3.3 (In diesen Fällen ist ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe nicht zulässig, wenn Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z.B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl).     Zone 10: im ganzen Abscheider
1.4 Außerhalb Umgebung des Strahlraumes, der Strahlmittelrückgewinnung, der Abscheider.      
1.4.1   Staubaustritt durch dichte Bauweise und Fortluftbetrieb vermieden.     keine
1.4.2   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brenn- barer Stäube zu rechnen (siehe auch 1.3.1). Auch bei Undichtigkeiten treten Staubanreicherungen nur im Zuaammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebs auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine
1.4.3   Durch Luftrückführung und/oder Undichtigkeiten der Apparaturen sind Staubablagerungen zu erwarten. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich, Zone 11: 3 m um mögliche Staubaustritts-
stellen
   
1.4.4   Wie 1.4.3; die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/Luft- Gemische beim Einsatz von Naßabscheidern wird durch Lüftungamaß- nahmen verhindert. E 1.3.4 (Lüftungsmaßnahmen)   Zone 11: 3 m um mögliche Staubaustritts- stellen
1.5 Rohrleitungen Gefährliche Staubablagerungen sind durch geeignete Leitungsführung und Strömungs- geschwindigkeit vermeidbar (siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2 UVV Strahlarbeiten (VBG 48)). E 1.3.4.2 (Technische Lüftung)   keine
2 Schleuderstrahlen        
2.1 Strahlraum        
2.1.1   Bedingt durch den Strahlzweck (z.B. Putzstrahlen formsandbehafteter Teile) oder durch die Art der verwendeten Strahlmittel (z.B. Glasperlen oder Einwegstrahlmittel) treten Staubanreicherungen nur im Zusammen hang mit größeren Mengen an unbrennbarem Formsand oder Strahlmittelabrieb auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1: 9).     keine
2.1.2   Staubanreicherungen bzw. -ablagerungen in geringen Mengen können nicht verhindert werden. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: im ganzen Raum
2.2 Abscheider der Strahlraum- entlüftung wie 1.2      
2.3 Abscheider der Strahlmittel- reinigung wie 1.3      
2.4 Außerhalb wie 1.4      
2.5 Rohrleitungen wie 1.5      
3 Handstrahl- kammer Mit handgeführten oder mechanisierten Druckluftatrahleinrichtungen, betätigt von außerhalb des Strahlraumes der Handstrahl- kammer.      
3.1 Innerhalb des Strahlraumes        
3.1.1   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brenn- barer Stäube zu rechnen (z.B. Oberflächen- veredelungsatrahlen von Aluminium- Werkstücken mittels Glasperlen). Staubanreicherungen bzw. -ablagerungen sind durch Oberflächengestaltung und Lüftungsmaßnahmen verhindert. E 1.2.1 (Konzentrations- begrenzung)   keine
3.1.2   Staubanreicherungen bzw. -ablagerungen in geringen Mengen können nicht verhindert werden. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich. (In diesen Fällen ist ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe nicht zulässig, wenn Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z.B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl).     Zone 11: im ganzen Raum
3.2 Abscheider wie 1.3      
3.3 Außerhalb wie 1.4      
3.4 Rohrleitungen wie 1.5      
4 Saugkopf- strahlgerät Mobile Geräte mit integrierter Staubabsaugung und wechselndem Einsatzort (bei quasi stationärem Einsatz Umgebung beachten, z.B. wie 1.4).      
4.1 Abscheider        
4.1.1   Durch Verwenden von Einwegstrahlmitteln gefährliche Anreicherungen brennbarer Stäube nicht zu erwarten (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine
4.1.2   Bei Strahlmittelrückgewinnung wie 1.3.4      
4.2 Rohrleitungen wie 1.5      

Anhang 2

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

BIA-Informations- und Arbeitsblatt 510 220 "Sicherheitstechnische Anforderungen an den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern"

ENDE

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