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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 121 / DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2004aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung

redak. Hinweis: vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.6 Lüftung

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese BG-Regel präzisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung.

Nach § 19 Gefahrstoffverordnung sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (siehe § 19 Gefahrstoffverordnung) zu beachten:

Forderungen zur Arbeitsplatzlüftung finden sich auch in

Diese BG-Regel fasst die wichtigsten allgemeinen Forderungen zusammen und gibt darüber hinaus dem Unternehmer und den verantwortlichen Personen Hinweise und Beispiele, wie Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung konzipiert, gebaut und betrieben werden können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und den Betrieb von geeigneten Einrichtungen als Maßnahmen zur Beseitigung von Luftverunreinigungen in der Atemluft an Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzlüftung).

Grundlagen hierfür sind die Forderungen aus der Gefahrstoffverordnung.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Anlagen, die ausschließlich zur

Eine Verschlechterung der Raumluft durch Personen kann z.B. auftreten durch

Für diesen Fall ist die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung" anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

    Arbeitsplatzlüftung ist ein Austausch von verunreinigter Luft gegen saubere Luft, durch

    Die "maschinelle Lüftung" wird im Zusammenhang mit lufttechnischen Anlagen auch als "technische Lüftung" bezeichnet; siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".


  2. Luftverunreinigungen sind unerwünschte Beimengungen von Gasen, Dämpfen und Schwebstoffen, z.B. Nebel, Aerosole, Stäube, Rauche, in der Luft normaler Zusammensetzung. Besonders zu beachten sind hierbei Gefahrstoffe gemäß § 4 Gefahrstoffverordnung.

    Rauche sind durch chemische oder thermische Prozesse entstandene Feststoffteilchen. Sie werden im Allgemeinen zu den Stäuben gezählt.

  3. Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.
  4. Freie Lüftung ist der Luftaustausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede ΔP infolge Wind oder Temperaturdifferenzen mit Hilfe von Zu- und Abluftöffnungen im Raum (siehe Bild 1).

    Bild 1: Prinzip der freien Lüftung

  5. Maschinelle Lüftung ist der Luftaustausch mit Förderung der Luft durch Strömungsmaschinen.

    Arten der maschinellen Lüftung sind:

    Bild 2: Prinzip der maschinellen Lüftung (Beispiel)

  6. Abluft ist die aus dem Raum abgeführte Luft.
  7. Außenluft ist die gesamte aus dem Freien angesaugte Luft.
  8. Fortluft ist die ins Freie abgeführte Luft.
  9. Zuluft ist die gesamte dem Raum zuströmende Luft.
  10. Reinluftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft (Reinluft) in den Arbeitsraum.
  11. Reinluftfortführung ist die durch Absaugung erfasste, in Abscheidern gereinigte und ins Freie abgeführte Luft.
  12. Umluft ist die Abluft, die in einer raumlufttechnischen Anlage als Zuluft wiederverwendet wird.
  13. Luftvolumenstrom Ý ist die Luftmenge, die pro Zeiteinheit gefördert wird (m³/h, m³/s, l/s)
  14. Erfassung der Luftverunreinigungen ist das unmittelbare Absaugen der Luftverunreinigungen an der Entstehungs- oder Austrittsstelle (Emissionsquelle) mit Hilfe von Erfassungseinrichtungen und einem Luftstrom.

Hinsichtlich der Gestaltung von Erfassungseinrichtungen siehe Anhang 1.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Anforderungen an die Luft am Arbeitsplatz

An Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass sie

  1. im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist,
  2. am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand- und Explosionsgefahr bildet.

Eine Gesundheitsgefährdung liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) die Arbeitsbereichsanalyse den Befund: "Einhaltung des Grenzwertes" ergibt. Eine Überwachungspflicht ergibt sich nach § 18 Gefahrstoffverordnung. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn Stoffe mit der Luft explosionsfähige Gemische in gefahrdrohender Menge bilden können; siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Siehe § § 5 und 6 Betriebssicherheitsverordnung.

Stoffe, die mit Luft gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können, sind z.B.:

3.2 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz die Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Arbeitsplatzlüftung festzulegen.

3.3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

3.3.1 Allgemeines

Für die Auslegung und den Betrieb von Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung hat der Unternehmer

  1. unter Einhaltung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.3 und
  2. unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach den Abschnitten 3.4 und 3.5

die nach dem Stand der Technik geeignetsten Einrichtungen auszuwählen und zu errichten sowie unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen zu betreiben.

3.3.2 Schutzmaßnahmen

3.3.2.1 Vermeiden von Emissionen am Arbeitsplatz

Der Unternehmer hat entsprechend § 19 Gefahrstoffverordnung Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Diese Forderung beinhaltet, dass z.B. hinsichtlich

angestrebt wird, gefährliche Stoffe zu vermeiden oder nicht frei werden zu lassen.

3.3.2.2 Erfassen der Emissionen (Absaugung)

Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.2.1 nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt fortzuleiten und zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Eine nahezu vollständige Erfassung an der Austritts- und Entstehungsstelle kann erreicht werden, wenn die gefährlichen Stoffe bei Verwendung von Erfassungselementen

abgesaugt werden.

Hinsichtlich der gefahrlosen Beseitigung siehe Abschnitt 3.5.3.2.

3.3.2.3 Lüftungsmaßnahmen (Raumlüftung)

Ist eine vollständige Erfassung nach Abschnitt 3.3.2.2 nicht möglich, sind dem Stand der Technik entsprechende zusätzliche Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

Lüftungsmaßnahmen dieser Art sind raumlufttechnische Anlagen, die im gesamten oder in Teilbereichen des Raumes wirksam werden. Die Lüftungsmaßnahme kann in der Weise erfolgen, dass verunreinigte Luft durch unterschiedliche Art der Luftzufuhr geführt, verdrängt oder verdünnt wird.

3.3.2.4 Persönliche Schutzausrüstungen

Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Abschnitten 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 die Grenzwerte nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) bzw. "Biologische Arbeitsplatztolerenzwerte; BAT-Werte" (TRGS 903) nicht unterschritten oder tritt ein unmittelbarer Hautkontakt bestimmter Stoffe auf, hat der Unternehmer wirksame und hinsichtlich der Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz, Vollschutzanzüge, zur Verfügung zu stellen. Diese sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange mit den persönlichen Schutzausrüstungen beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Hinsichtlich des Benutzens von persönlichen Schutzausrüstungen siehe § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung und PSA-Benutzungsverordnung.

Hinsichtlich des Bereitstellens und Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen siehe § 15a Abs. 4 Gefahrstoffverordnung.

Hinsichtlich des Einsatzes von Atemschutzgeräten siehe BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

Hinsichtlich der Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen siehe BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26: Atemschutzgeräte" (BGI 504-26).

Hinsichtlich der Anforderungen bei unmittelbarem Hautkontakt und der erforderlichen Maßnahmen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können; Hautresorbierbare Gefahrstoffe" (TRGS 150).

3.4 Anforderungen an die Zuluft

3.4.1 Reinluftrückführung bei direkter Erfassung (Absaugung)

3.4.1.1 Bei Reinluftrückführung wird vorausgesetzt, dass die zurückgeführte Luft ausreichend gereinigt ist (siehe Abschnitt 3.1).

Um eine Unterschreitung der Grenzwerte am Arbeitsplatz sicherstellen zu können, muss die Konzentration der Luftverunreinigungen in der Reinluft weit unterhalb der Luftgrenzwerte liegen; siehe Abschnitt 3.1.5 VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen".

Bild 3: Prinzip einer Absaugung (Beispiel)

3.4.1.2 Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen darf die Reinluft nur im Ausnahmefall in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Der Ausnahmefall setzt unter anderem voraus, dass die abgesaugte Luft unter Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist.

Siehe

3.4.1.3 Abschnitt 3.4.1.2 gilt nicht für Arbeitsbereiche, in denen mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nach § 15a Gefahrstoffverordnung umgegangen wird. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist die Reinluftrückführung untersagt. Dies gilt nicht für Asbest, sofern bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) eine Entsorgung nur mit ortsveränderlichen Einrichtungen möglich ist.

Siehe

3.4.2 Anforderungen bei maschineller Raumlüftung

3.4.2.1 Bei maschineller Raumlüftung besteht die Zuluft entweder zu 100 % aus Außenluft oder aus energetischen Gründen aus einer Mischung von Außenluft und gereinigter Umluft. Nur im Ausnahmefall, z.B. zum Aufheizen von Werkhallen vor Schichtbeginn oder zur Temperaturhaltung außerhalb von Schichten, z.B. Wochenenden, kann die Zuluft zu 100 % aus Umluft bestehen. Es muss sichergestellt sein, dass in der Zuluft der Außenluftanteil so bemessen ist, dass dem Raum zu jeder Zeit ausreichend frische Luft zugeführt wird. Wird der Zuluft Umluft beigemischt, so ist sicherzustellen, dass die Forderungen nach Abschnitt 3.1 eingehalten werden.

Dies wird erreicht, wenn

Bild 4: Prinzip einer raumlufttechnischen Anlage (Beispiel)

3.4.3 Freie Lüftung

3.4.3.1 Bei freier Lüftung kann auf die Qualität der Zuluft kein Einfluss genommen werden, d.h. Zuluft entspricht der Außenluft (siehe Bild 1).

3.4.4 Allgemeine Hinweise zur Fortluft

Hinsichtlich der Fortluft bei lufttechnischen Anlagen sind die Anforderungen

  1. zur Fortluft bei mitgeführten Luftverunreinigungen und
  2. von der Fortluft ausgehende Schallemissionen zu beachten.

Hinsichtlich Luftverunreinigungen wird dies erreicht, wenn die Konzentration der Luftverunreinigungen in der Fortluft nicht zu einer Überschreitung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte führt; siehe Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft).

Hinsichtlich Schallemissionen wird dies erreicht, wenn die Immissionswerte eingehalten werden. Gegebenenfalls sind Geräusche anderer Anlagen zu berücksichtigen; siehe Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Ta Lärm).

3.5 Lufttechnische Maßnahmen

3.5.1 Einrichtungen zur freien Lüftung

3.5.1.1 Einrichtungen zur freien Lüftung müssen so dimensioniert und beschaffen sein, dass die Luft am Arbeitsplatz auch unter jahreszeitlich ungünstigen Witterungsverhältnissen die Forderungen nach Abschnitt 3.1 erfüllt.

Freie Lüftung kann im Allgemeinen dann als ausreichend angesehen werden, wenn Arbeiten

Bauliche Gegebenheiten, z.B. tiefe Gruben, enge Räume, Behälter, oder Arbeitsverfahren können die freie Lüftung in ihrer Wirksamkeit einschränken. Anwendungsbeschränkungen sind z.B. in speziellen Vorschriften enthalten:

3.5.1.2 Zu- und Abluftöffnungen müssen so angeordnet sein, dass durch die Luftführung alle durch Luftverunreinigungen belasteten Bereiche erfasst und die Lasten auf möglichst kurzem Wege abgeführt werden.

In die Luftführung sind örtliche Wärmequellen, Entstehungsstellen von Luftverunreinigungen und vorhandene Bewegungen von Luftverunreinigungen einzubeziehen.

Bei thermischen Prozessen sind zur Unterstützung der Luftführung Zuluftöffnungen möglichst tief, Abluftöffnungen möglichst hoch anzuordnen.

3.5.1.3 Querschnitte von Zuluft- und Abluftöffnungen sind so zu wählen, dass ein ausreichender Austausch der Raumluft auch bei ungünstigen Voraussetzungen stattfindet und die Wirksamkeit der freien Lüftung gewährleistet ist.

Zuluft- und Abluftöffnungen sind z.B. Fenster, Türen, Wandöffnungen, Schächte, Dachaufsätze, wie Kuppeln, Laternen, Deflektoren.

3.5.1.4 Zur Regulierung der Zuluft- und Abluftströme müssen die Öffnungen nach Abschnitt 3.5.1.2 mit sicher zu bedienenden Verstelleinrichtungen ausgerüstet sein.

3.5.2 Anlagen zur maschinellen Lüftung

3.5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Nach der Maschinenverordnung ( 9. GSGV) ist eine Anlage zur maschinellen Lüftung eine Maschine oder kann Bestandteil einer Maschine sein.

Maschinen sind z.B. mobile Absauggeräte oder Schweißautomaten mit integrierter Absaugung.

Daher gelten folgende Anforderungen:

3.5.2.2 Kennzeichnung lufttechnischer Anlagen

Hinsichtlich der Kennzeichnung lufttechnischer Anlagen ist Folgendes zu beachten:

  1. Anlagen zur maschinellen Lüftung sind mit folgenden Mindesthinweisen zu kennzeichnen:
  2. Insbesondere Luftleitungen, die nicht als solche eindeutig zu erkennen und zuzuordnen sind, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Leistungsdaten, die der Sicherheit dienen, sind z.B.

Kennzeichnun von Luftleitungen siehe Abschnitt 4.6 VDI 3803 "Raumlufttechnische Anlagen; Bauche und technische Anforderungen".

3.5.2.3 Spezielle Anforderungen

Umlufttechnische Anlagen müssen folgenden speziellen Anforderungen genügen:

  1. Anlagen zur maschinellen Lüftung haben durch Abführung der Luftverunreinigungen die Anforderungen nach Abschnitt 3.1 zu erfüllen.

    Die Abführung der Luftverunreinigungen kann von der Zuluft und deren Luftführung beeinflusst und wirksam unterstützt werden.

  2. Ein Überströmen von Luftverunreinigungen aus benachbarten Räumen oder in benachbarte Räume ist zu vermeiden, wenn dies zu einer Minderung der vorhandenen Luftqualität führt.
  3. Bei der raumlufttechnischen Anlage ist die Außenluft mit geeigneten Filtern zu reinigen.
  4. Fortluft- und Außenluftöffnungen müssen so zueinander angeordnet sein, dass die Fortluft nicht wieder in den Raum zurück geführt wird (Kurzschlusslüftung).

    Diese so genannte Kurzschlusslüftung wird vermieden, wenn sich Fenster und Außenluftansaugstellen nicht in der Nähe von Fortluftaustrittsstellen befinden. Bei der Anordnung sind Windrichtungen sowie Luftströmungen am Gebäude und in dessen näherer Umgebung zu berücksichtigen.

  5. Die Luftführung muss so gewählt sein, dass die Bewegungsrichtung der verunreinigten Luftströme unterstützt wird. Die Zuluft muss zur Unterstützung der Luftführung in geeigneter Weise zugeführt sein. Die Zuluft ist so zu führen, dass keine Zuglufterscheinungen auftreten.

    Geeignet heißt, dass die Zuluft möglichst ortsnah und impulsfrei zuströmt; siehe Tabelle 5 VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen".

    Zuglufterscheinungen sind z.B. abhängig von der Raumtemperatur, der Schwere der Arbeit, der Kleidung und der Luftgeschwindigkeit.

  6. Die Luftvolumenströme müssen so ausgelegt sein, dass die Forderungen für die Luft am Arbeitsplatz nach Abschnitt 3.1 erfüllt sind.

    Siehe VDI-Richtlinien

    - VDI/DVS 6005 "Lüftungstechnik beim Schweißen und den verwandten Verfahren",
    -VDI 2262 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe",
    - VDI 3802 "Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten".
  7. Anlagen zur maschinellen Lüftung müssen mit Abscheidern unterschiedlicher Art oder Kombinationsabscheidern ausgerüstet sein, wenn gleichzeitig gasförmige, feste oder flüssige Luftverunreinigungen abgeschieden werden. Hierbei sind auch verfahrenstechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen; so sind Partikelabscheider vor Gasabscheidern anzuordnen.

    Durch Anordnung von Partikelabscheidern vor Gasabscheidern soll erreicht werden, dass

  8. Durch Lüftungsmaßnahmen soll, soweit möglich, die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt werden. Auf Schutzmaßnahmen zum Vermeiden wirksamer Zündquellen kann verzichtet werden, wenn durch die Art der Luftführung gewährleistet ist, dass sich an keiner Stelle und zu keiner Zeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

    Ständige konstante Belüftung von Betriebsräumen kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nur dort sicher vermeiden, wo eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) eventuell austretender Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, möglich ist und die Lage der Quelle sowie die Ausbreitungsbedingungen ausreichend bekannt sind.

    Bei Stäuben bieten Lüftungsmaßnahmen im Allgemeinen nur dann einen ausreichenden Schutz, wenn der Staub an der Entstehungsstelle abgesaugt und zusätzlich gefährliche Staubablagerungen sicher verhindert werden.

  9. Anlagen zur Absaugung brennbarer Luftverunreinigungen und explosionsfähiger Gemische müssen aus leitfähigen oder elektrostatisch ableitfähigen Werkstoffen hergestellt und geerdet sein. Ventilatoren und Abscheider müssen explosionsgeschützt sein.

Hinsichtlich brennbarer Luftverunreinigungen und solchen, die mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, siehe Abschnitt 3.1.

Hinsichtlich Erdungsmaßnahmen siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

Hinsichtlich des Explosionsschutzes an Ventilatoren siehe VDMa 24 169-1 "Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre".

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