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BGI/GUV-I 504-26 / DGUV Information 240-260 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/600.26; DGUV-I 250-428)
(Ausgabe 1998; 10/2010)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV 1.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 - 3 |
Nachuntersuchungen |
|
Vorzeitige
Nachuntersuchung |
|
*) Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren oder Untersuchungen angeboten werden mussten. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern ( ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
3.1 Spezifische Empfehlungen
Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.
Unter Gerätegewicht ist das vom Benutzer am Körper zu tragende Gewicht des Gerätes einschließlich Atemanschluss zu verstehen. Bei den Atemwiderständen sind die in den Atemschutznormen oder die vom Hersteller der Geräte angegebenen Werte des kompletten Gerätes in mbar zugrunde zu legen.
Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte
Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.
Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 * 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).
Beispiele: | Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.
Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 2 |
Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x * 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).
Beispiele: | Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten. Filter, z.B. ABEK P2/P3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 3 |
Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 * 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).
Beispiele: | Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Regenerationsgeräte über 5 kg; Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3. |
Hinweis: | Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3 und Regenerationsgeräte über 5 kg stellen eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Bei Schutzanzügen ist die Belastung durch Gewicht, Mikroklima, psychische Einflüsse (Platzangst) und Umgebungseinflüsse (Notfallsituation) gegeben. Bei Regenerationsgeräten über 5 kg resultiert die Belastung aus der langen Tragezeit und der zunehmenden Erwärmung der Einatemluft. |
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Beispiele: Geräte, bei denen die in die Haube oder den Helm einströmende Atemluft frei abströmen kann, z.B. Schlauchgeräte mit zwangsbelüfteter Haube als Atemanschluss ohne Ausatemventil; gebläseunterstützte Filtergeräte Atemschutzhelm oder Atemschutzhaube ohne Ausatemventil.
4.4 Besonderheiten
Für Personen, die ausschließlich Atemschutzgeräte für Flucht- und Selbstrettung tragen, ist keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Werden Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung ausschließlich zur Selbstrettung verwendet, ist ebenfalls keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Dies gilt nicht für Geräte der Gruppe 3, da deren Benutzung vorherige Trageübungen erfordert.
Wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden, ist ebenfalls keine Untersuchung nach G 26 zu veranlassen (BGV/GUV-V A4) oder anzubieten ( ArbMedVV).
5 Bemerkungen
Für die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und ihre Anwendung wurden vom Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen", Arbeitskreis "Atemschutz" die folgenden Vorschriften erarbeitet:
__________
1 Für ehrenamtlich Tätige ist die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Handlungsanleitung derzeit über die BGV/GUV-V A4 geregelt.
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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