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DGUV Regel 112-139 - Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR/GUV-R 139)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 01/2004; 01/2012)
redak. Hinweis:
Archiv 01/2004
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 4.3/1 Erste-Hilfe-Räume, 4.3/2, 3 Erste-Hilfe-Ausstattung
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.*)
*) BMA-Registrierung: Az: IIIB1 - 39601-2/501 |
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Diese Regel erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, § 27 der Arbeitsstättenverordnung und § § 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.
Aufgenommen wurde die Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz; deren Ziel es ist, zu klären, ob Alleinarbeit zulässig ist oder ob sie erst nach zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zulässig wird.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Ein Verbot der Alleinarbeit bleibt durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unberührt. Treffen andere Vorschriften oder Regeln für Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze spezielle Maßnahmen bei Alleinarbeit, sind diese vorrangig zu beachten.
Der Einsatz einer PNa unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist nur zulässig, sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BGR/GUV-R 139 erfüllt sind; siehe Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Abschnitt 7.
1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
(Stand: 21.08.2023)
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