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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5032 / DGUV Information 212-139 - Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 09/2009aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


1 Mit dieser Information stehen Sie auf der sicheren Seite

In Ihrem Betrieb treten Gefährdungen auf, die Sie erkennen und abwenden müssen. Hierfür gibt es Vorschriften, die verbindlich für Sie gelten. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschrift für ihn gilt, wo er sie findet und wie er sie umsetzen soll. Genau da setzt diese Informationsschrift an: Mit dieser Information möchten wir Ihnen die Handlungssicherheit geben, die Sie benötigen, um in Ihrem Unternehmensalltag auf der "sicheren Seite" zu stehen.

Wenn eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt wird, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu sorgen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen. Im Mittelpunkt dieser Informationsschrift stehen daher technische Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.

Als "gefährliche Arbeiten" werden solche Arbeiten bezeichnet, bei denen eine erhöhte oder sogar kritische Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können (siehe Regel "Grundsätze der Prävention" [BGR/GUV-R A1], Abschnitt 2.7.1). "Erhöhte oder kritische Gefährdung" wiederum heißt, dass die arbeitende Person Gefährdungsfaktoren ausgesetzt ist, die eine erhebliche Verletzung bzw. eine akute Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken können. Die Person ist im Notfall nur eingeschränkt bzw. nicht mehr handlungsfähig (vgl. Tabelle 1).

Diese Information erläutert - ergänzend zur Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) - den § 10 des Arbeitsschutzgesetzes sowie die §§ 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen in Abhängigkeit der Bewertung der Gefährdung (vgl. auch Abbildung 1). Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

Eine Möglichkeit unter vielen zur Überwachung und zum Absetzen eines Notrufs stellen Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) dar. Hinweise zum Einsatz von PNA-11 sowie Informationen zu deren technischen Eigenschaften finden Sie in den Abschnitten 5 und 7 sowie im Anhang dieser Information.

Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Abb. 1: Mögliche Maßnahmen bei Alleinarbeiten

*) siehe Tabelle 1 **) siehe Tabelle 3 ***) siehe BGR 139


2 Welchen Gefährdungsstufen kann eine allein arbeitende Person ausgesetzt sein

Um die Gefährlichkeit der Tätigkeiten von allein arbeitenden Personen beurteilen zu können, muss auch die Handlungsfähigkeit der Personen nach einem möglichen schädigenden Ereignis betrachtet werden. Hierzu hat sich eine Einteilung in die nachfolgenden Gefährdungsstufen bewährt:

Tabelle 1: Einteilung nach Gefährdungsstufen

Gefährdungsstufen Mögliche Verletzungsschwere und Handlungsfähigkeit
gering: Gefährdungen, die bei der allein arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. geringe Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können. Die Person bleibt handlungsfähig.
erhöht: Gefährdungen, die bei der allein arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können. Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig.
kritisch: Gefährdungen, die bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können. Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.


Die nachfolgende Auflistung stellt beispielhaft eine Zuordnung von Gefährdungsstufen zu verschiedenen Tätigkeiten dar; insofern dient sie in erster Linie einer Groborientierung. Die exakte Zuordnung ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung.

Tabelle 2: Tätigkeiten und Zuordnung möglicher Gefährdungsstufen

Allgemeines tätigkeitsbezogenes Gefährdungspotenzial, zum Beispiel: Gefährdungsstufen
Verkehrsleittechnik erhöht
Aufzugsmontage/-instandhaltung kritisch
Benutzung von PSa gegen Absturz erhöht bis kritisch
Betreiben einer Chemieanlage gering bis kritisch
Binnenschifffahrt Bootsverleih gering
Binnenschifffahrt Gefahrstoffumschlag kritisch
Binnenschifffahrt Güterschifffahrt erhöht
Dachdeckerarbeiten erhöht
Handelsvertretung, Haustürverkauf gering
Hausmeisterservice Baumpflegearbeiten kritisch
Hausmeisterservice Heizungsreparatur erhöht
Hausmeisterservice Kontrollgang gering
Instandhaltung von Maschinen gering bis kritisch
Kindergartenbetreuung gering
Kioskverkauf nachts erhöht
Kioskverkauf tagsüber gering
Kraftfutterwerk, Instandhaltungsarbeiten an Anlagen kritisch
Kraftfutterwerk, Rundgang und Probenahme erhöht
Kraftfutterwerk, Überwachungstätigkeiten in der Schaltwarte gering
LKW-Fahrt Gefahrguttransport erhöht
LKW-Fahrt Werksverkehr gering
LKW-Fahrt Werttransport kritisch
Pflegestationen (Nachtwache) gering bis erhöht
Reinigungsfachkräfte gering
Spezielle Sozialarbeit erhöht
Taxifahrten, Kurierfahrt erhöht
Taxifahrten, Nachtschicht z.B. Hafenviertel kritisch
Taxifahrten, Tagesschicht im Landkreis gering
Wachdienste/Empfangsbereich gering
Wachdienste/Justizvollzugsanstalt kritisch
Wachdienste/Revierdienst erhöht


3 Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf Notrufmöglichkeiten zu beachten

Nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf Grundlage der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und zu dokumentieren.

Sofern die Gefährdungsstufe als gering eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) handlungsfähig bleibt, reicht der Einsatz einer Meldeeinrichtung gemäß Tabelle 3 aus.

Sofern die Gefährdungsstufe als erhöht eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) nur eingeschränkt handlungsfähig bleibt, so ist zu prüfen, welche Meldeeinrichtung noch zulässig ist. Gegebenenfalls ist eine Personen-Notsignal-Anlage nach BGR 139 in Betracht zu ziehen oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist unumgänglich.

Sofern die Gefährdungsstufe als kritisch eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) handlungsunfähig ist, so ist eine PNa zu verwenden, die den Anforderungen der BGR 139 entspricht oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist erforderlich.

4 Die Qual der Wahl

Abhängig von der festgelegten Gefährdungsstufe kann eine der nachfolgend genannten Meldeeinrichtungen ausgewählt werden, um sicher zu stellen, dass Hilfsmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden können.

Tabelle 3: Auswahlmöglichkeiten von Meldeeinrichtungen

Meldeeinrichtungen Gefährdungsstufen
gering erhöht kritisch
Leitungsgebundenes Telefon X
Stationäre Rufanlage X
Schnurloses Telefon X X
Mobiltelefon X X
Sprechfunkgerät X X
Zeitgesteuerte Kontrollanrufe X X
Totmannschaltung X X
Videoeinrichtung im Dauerbetrieb X X X *
Personen-Notsignal-Anlagen - PNA-11 X X X *
Personen-Notsignal-Anlagen (gemäß BGR 139) X X X
* Sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben ist, um das Schutzniveau gemäß BGR 139 zu erreichen (vergleiche auch Abschnitt 7).


5 Worauf ist beim Einsatz von Meldeeinrichtungen zu achten

Bei der Auswahl und beim Einsatz von Meldeeinrichtungen sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

Maßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme der ausgewählten Meldeeinrichtung

Tabelle 4: Maßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme von Meldeeinrichtungen

Meldeeinrichtung Maßnahmen Bemerkungen
Leitungsgebundenes Telefon
  • Funktionsfähigkeit prüfen; dauernde Erreichbarkeit sicherstellen, Telefon muss sich bei Anruf identifizieren, Anrufspeicherung
Es muss geprüft werden, ob bei Stromausfall die Meldefunktion gegeben ist.
Stationäre Rufanlage
Schnurloses Telefon
  • Funktionsfähigkeit prüfen; dauernde Erreichbarkeit sicherstellen, Telefon muss sich bei Anruf identifizieren, Anrufspeicherung
  • Ladezustand der Batterie muss vom Mobilteil überwacht werden, Signalisierung des Leerzustandes ist unbedingt notwendig
  • Reichweite des Mobilteils muss vorher ausgetestet werden, eventuelle Verstärker einsetzen
Bei Stromausfall ist kein Betrieb möglich!! Dies muss in der Betriebsanweisung unbedingt berücksichtigt werden!
Mobiltelefon/Sprechfunkgerät
  • Funktionsfähigkeit prüfen; dauernde Erreichbarkeit sicherstellen, Telefon muss sich bei Anruf identifizieren, Anrufspeicherung
  • Ladezustand der Batterie muss vom Mobilteil überwacht werden, Signalisierung des Leerzustandes ist unbedingt notwendig
  • Die Funkversorgung des Mobiltelefons muss regelmäßig überprüft werden (Funktionsproben)
  • Sinnvoll ist die Zuweisung einer Kurzwahltaste!
Bei Ausfall des Funknetzes ist kein Betrieb möglich!! Dies muss in der Betriebsanweisung unbedingt berücksichtigt werden!
Zeitgesteuerte Kontrollanrufe
  • Zeitabstände der Kontrollanrufe müssen sinnvoll festgelegt werden!
  • Anrufe müssen quittiert werden
Verschiedene Empfänger-Systeme, diese müssen individuell betrachtet werden
Totmannschaltung
  • Zeitabstände der Quittierung müssen sinnvoll festgelegt werden!
  • Zugehörige Steuerbefehle müssen definiert sein
Regelmäßige Funktionsprüfung
Videoeinrichtung im Dauerbetrieb
  • Örtliche Einsatzbedingungen (Beleuchtung, Reflektionen, Vereisung, Schnee) beachten
Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung Öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11)
  • Lokalisierung sicher stellen und überprüfen
  • Technische Eigenschaften (siehe Anhang 2) müssen gegeben sein
Personen-Notsignal-Anlagen (gemäß BGR 139)
  • Technische Eigenschaften müssen der BGR 139 entsprechen


6 Was muss wann und wie oft geprüft werden

6.1 Der Unternehmer hat nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung Meldeeinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzungsarbeiten durch eine Befähigte Person (z.B. Kundendienstmonteure oder Hersteller) prüfen zu lassen.

6.2 Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen entsprechend den Benutzungsbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in angemessenen Zeitabständen auf deren einwandfreien Zustand und deren Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Die Zeitabstände und der Prüfumfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellerempfehlung in einer Betriebsanweisung festzulegen.

6.3 Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

6.4 Die Funktionskontrolle der Meldeeinrichtungen hat vor Aufnahme der Tätigkeit, jedoch mindestens arbeitstäglich zu erfolgen.

7 Zusätzliche Anforderungen beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) bei gefährlichen Alleinarbeiten

Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) entspricht, so ist deren Einsatz auch bei gefährlichen Alleinarbeiten möglich.

Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) ist durch eine sachverständige Person, z.B. des Herstellers, schriftlich zu bestätigen und beim Unternehmer aufzubewahren.


.

Begriffe rund um Personen-Notsignal-Anlagen, die öffentliche Telekommunikationsnetze nutzen (PNA-11) Anhang 1


1. Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11)

Anlagen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmen in Notfällen. Diese Personen-Notsignal-Anlagen bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG-11), die unter Nutzung öffentlich zugänglicher Netze mit einer Empfangseinrichtung (EE) in Verbindung stehen.

2. Personen-Notsignal-Geräte (PNG-11)

Von gefährdeten Personen zu tragende Geräte, die im Notfall willensabhängig und willensunabhängig in der Empfangseinrichtung (EE) einen Personen-Alarm auslösen sowie zusätzlich im Notfall eine Sprechverbindung aufbauen.

3. Empfangseinrichtung (EE)

Einrichtung, in der Notsignale der Personen-Notsignal-Geräte (PNG-11) so empfangen, dargestellt und bearbeitet werden, dass eine sichere unverzügliche Einleitung von Hilfsmaßnahmen ermöglicht wird.

4. Notsignal

Signal, das Personen-Alarm in der Empfangseinrichtung (EE) auslöst.

5. Notsignaltaste

Auslöseelement am PNG-11, das der Aktivierung des Notsignals dient.

6. Willensabhängiger Personen-Alarm

Optisches und akustisches Signal, das durch gewollte manuelle Aktivierung des Personen-Notsignal-Gerätes in der Empfangseinrichtung (EE) ausgelöst wird.

7. Willensunabhängiger Personen-Alarm

Optisches und akustisches Signal, das automatisch durch das Personen-Notsignal-Gerät in der Empfangseinrichtung (EE) ausgelöst wird.

7.1 Lagealarm

Signal, das nach Überschreiten eines bestimmten Neigungswinkels und nach einer vorgegebenen Zeit durch das PNG-11 ausgelöst wird.

7.2 Ruhealarm

Signal, das bei Bewegungslosigkeit der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit durch das PNG-11 ausgelöst wird.

7.3 Zeitalarm

Signal, das beim Ausbleiben einer von der gefährdeten Person angeforderten Quittierung nach vorgegebener Zeit durch das PNG-11 ausgelöst wird.

7.4 Verlustalarm

Signal, das nach Entfernen des PNG-11 von der gefährdeten Person nach einer vorgegebenen Zeit ausgelöst wird.

7.5 Fluchtalarm

Signal, das bei hektischen Bewegungen der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit durch das PNG-11 ausgelöst wird.

8. Voralarm

Signal, das vor Auslösen eines Personen-Alarms am PNG-11 selbsttätig gegeben wird. Durch den Voralarm soll das Auslösen eines Personen-Alarms am PNG-11, ohne dass ein Notfall vorliegt, verhindert werden.

9. Technischer Alarm

Optisches und akustisches Signal, das bei einer Betriebsstörung selbsttätig ausgelöst wird.

10. Auslösezeiten

Höchstzulässige Zeiten bei allen Alarmauslösearten. Gemessen wird die Zeitdauer zwischen der gewollten manuellen Aktivierung des Personen-Notsignal-Gerätes bzw. zwischen dem Eintritt der für den jeweiligen Alarm definierten Bedingungen und dem Aussenden des jeweiligen Alarms an die EE.

11. Signallaufzeiten

Zeitintervall, gemessen vom Zeitpunkt der Alarm-Aussendung am PNG-11 bis zur Signalisierung an der EE.

12. Instandhaltung

Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.

.

Technische Eigenschaften von PNA-11 Anhang 2


Eine PNA-11 besteht aus mindestens einem PNG-11 und der Empfangseinrichtung (EE).

Aufgabe einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA-11) ist es, für in Not geratene Personen bei Alleinarbeiten durch Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Personen-Alarmen unverzüglich Hilfe herbeizurufen sowie im Notfall zusätzlich eine Sprechverbindung aufzubauen. Der Personen-Alarm wird drahtlos zu einer Empfangseinrichtung (EE) übertragen.

Ein PNG-11 muss die Merkmale gemäß DIN V VDE V 0825-11 erfüllen; unter anderem:

Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) entsprechen.

Tabelle 6: Höchstzulässige Auslösezeiten

Alarmart Auslösezeiten
Willensabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm < 60 s
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm
Lagealarm
< 90 s
Ruhealarm
< 90 s
Zeitalarm
< 30 min
Verlustalarm
< 90 s
Fluchtalarm
< 10 s
Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben
Voralarm < 45 s
Technischer Alarm
* einzustellende Zeiten richten sich nach den betrieblichen Gefährdungen
< 30 min *


.

Vorschriften, Regeln, Informationen Anhang 3


Nachstehend sind die Bezugsquellen der insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

3. Normen

Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
www.beuth.de
bzw.
VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
www.vde.com

4. Weitere Informationen

Homepage des Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen"

(www.dguv.de/psa) sowie www.arbeit-und-gesundheit.de


ENDE

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