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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 5 - Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1985; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Arbeitsmittel.

(2) Die § 2 bis 9, 19 bis 27 und 30 gelten auch für muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel, soweit an ihnen die gleichen Gefährdungen wie an vergleichbaren kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auftreten können.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die beim Betreiben eines kraftbetriebenen Arbeitsmittels entstehenden Bewegungen von

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften oder durch Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geregelt ist.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

(2) Gefahrstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, an denen Personen verletzt werden können durch Bewegungen von in Bahnen geführten

Gefahrstellen sind insbesondere:

(3) Gefahrquellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, von denen aus

ungeführt herabfallen oder wegfliegen und dabei Personen erreichen und verletzen können.

(4) Gefahrbringende Bewegungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Bewegungen von in Bahnen geführten

wobei die bewegten Teile Gefahrstellen oder Gefahrquellen bilden.

(5) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich an einem kraftbetriebenen Arbeitsmittel, der durch Personen erreicht werden kann

(6) Wirkbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsgänge ablaufen zur

(7) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Schutz von Personen vor Gefährdungen, die

(8) Einrichtungen mit Schutzfunktion im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die

und die zusätzlich noch Funktionen haben können, die dem Arbeitsvorgang dienen.

(9) Verriegelungen und Kopplungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbringenden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift, anderen Unfallverhütungsvorschriften sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen vor Gefahren durch

  1. Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels oder seiner Teile,
  2. Bewegungen von Werkzeugen oder ihrer Teile, Werkstücken oder ihrer Teile oder anderem Arbeitsgut,
  3. Schneiden oder Spitzen,
  4. Ecken, Kanten oder rauhe Oberfläche,
  5. unter Druck austretende Medien,
  6. elektrischen Strom, )
  7. Brand oder Explosion,
  8. gesundheitsgefährliche Stoffe,
  9. Hitze, Kälte oder Strahlung oder
  10. Lärm oder mechanische Schwingungen

soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

(3) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(5) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf kraftbetriebene Arbeitsmittel erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(6) Absatz 5 gilt nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(7) Kraftbetriebene Arbeitsmittel, die nicht unter Absatz 5 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Gefahrstellen

(1) Gefahrstellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein, insbesondere durch

  1. sicherheitsgerechtes Gestalten der kraftbetriebenen Arbeitsmittel und ihrer Teile oder
  2. Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe.

(2) Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen nach Absatz 1 vermeiden, so müssen diese mindestens im Arbeits- und Verkehrsbereich durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert sein:

  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen, insbesondere gesteuerte Handabweiser, oder
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen), Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung.

Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und - soweit erforderlich - zusätzlich mit den gefahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder so gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen während der gefahrbringenden Bewegungen verhindert wird.

(3) Können insbesondere im Wirkbereich wegen der Besonderheiten des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise Schutzeinrichtungen nach Absatz 2 nicht oder nur teilweise verwendet werden, so muss die Notwendigkeit des Zugriffs oder Zutritts zur Gefahrstelle nach Möglichkeit durch Einrichtungen mit Schutzfunktion (Einrichtungen zum Halten, Spannen, Führen, Einlegen, Entladen von Arbeitsgut und selbsttätigen Entfernen von Abfällen) eingeschränkt oder verhindert sein. Soweit erforderlich, müssen die Einrichtungen mit Schutzfunktion mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekoppelt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefahrstellen, die durch Fahrbewegungen von Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.

§ 5 Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen an Antrieben

(1) Als Schutzeinrichtungen nach § 4 Abs. 2 für Gefahrstellen an Antrieben, insbesondere an

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zulässig:

  1. Verdeckungen, wenn das Erreichen der Gefahrstellen nur von den zu verdeckenden Seiten her zu erwarten ist,
  2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben und
  3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, sofern bei bestimmungsgemäßem Betreiben keine Anlässe zu erwarten sind, dass Personen während der gefahrbringenden Bewegungen den umwehrten Bereich betreten.

§ 6 Gefahrquellen

(1) Gefahrquellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermieden sein, insbesondere durch

  1. ausreichende Festigkeit und Verbindung,
  2. Begrenzung der Beanspruchung,
  3. sicheres Spannen, Halten, Führen von
  4. kontrolliertes Einwirken auf Werkstücke, Arbeitsgut und Abfälle.

Soweit erforderlich, müssen Einrichtungen zum Spannen, Halten, Führen mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekoppelt sein.

(2) Lassen sich Gefahrquellen nicht durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen nach Absatz 1 vermeiden, so müssen fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein, insbesondere Fanghauben, Fangbügel, Fangbleche, Unterfangungen, Rückschlagsicherungen, Radbruchstützen, Seilbruchsicherungen oder Schützenfänger an Schützenwebmaschinen. Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und - soweit erforderlich - zusätzlich mit den gefahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder so gekoppelt sein, dass sie Gegenstände und Teile fangen, bevor Personen erreicht und verletzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gefahrquellen, die durch Fahrbewegungen von Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.

§ 7 Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion, Verriegelungen und Kopplungen

(1) Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betreiben des kraftbetriebenen Arbeitsmittels standhalten.

(2) Für trennende Schutzeinrichtungen muss insbesondere sichergestellt sein, dass sie

  1. ausreichend fest und haltbar sind,
  2. aus geeigneten Werkstoffen bestehen,
  3. richtig bemessen sind,
  4. keine neuen Gefahrstellen bilden und
  5. eine eindeutig festgelegte Schutzstellung haben.

(3) Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie das Betätigen, Rüsten, Warten und Inspizieren des kraftbetriebenen Arbeitsmittels nicht mehr als notwendig erschweren, indem sie insbesondere

  1. den erforderlichen Zugang ermöglichen,
  2. leicht zu handhaben sind und
  3. die erforderliche Durchsicht ermöglichen.

(4) Für Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihre Verriegelungen oder Kopplungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Durch konstruktive Maßnahmen ist das Benutzen von Schutzeinrichtungen und von Einrichtungen mit Schutzfunktion nach Möglichkeit zu fördern.

(6) Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn gefahrbringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Je nach Art des kraftbetriebenen Arbeitsmittels muss außerdem sichergestellt sein, dass

  1. während der Dauer der gefahrbringenden Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam bleibt,
  2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden,
  3. das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion erst möglich ist, nachdem die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Trennen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels von der Energiezufuhr durch verbleibende Energie noch bestehen.

§ 8 Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren infolge gefahrbringender Bewegungen vorhanden sein, soweit diese nicht oder nicht völlig durch Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion verhindert sind.

§ 9 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

(1) Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden, so muss das kraftbetriebene Arbeitsmittel so eingerichtet sein, dass diese Arbeiten bei Stillstand durchführbar sind.

(2) Können Arbeiten nach Absatz 1 nicht bei Stillstand des kraftbetriebenen Arbeitsmittels durchgeführt werden, so müssen die für Gefahrstellen und Gefahrquellen erforderlichen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion auch bei diesen Arbeiten verwendbar sein.

(3) Können Arbeiten nach Absatz 1 nicht bei Stillstand des kraftbetriebenen Arbeitsmittels durchgeführt werden und sind Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion nach Absatz 2 nicht verwendbar oder bieten sie für diese Arbeiten keinen ausreichenden Schutz, so müssen zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein, die

  1. das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen,
  2. das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen erschweren,
  3. das schnelle Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegungen ermöglichen oder
  4. das Herabsetzen der Geschwindigkeit gefahrbringender Bewegungen ermöglichen.

§ 10 Warneinrichtungen

(1) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln,

  1. die unübersichtlich sind oder
  2. bei denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist

und bei deren bestimmungsgemäßem Betreiben Personen durch für sie unerwartete gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden können, müssen Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen ein deutlich wahrnehmbares und in seiner Bedeutung erkennbares Signal gegeben werden kann.

(2) Ist die Signalgabe mit dem Ingangsetzen von gefahrbringenden Bewegungen verbunden, so muss die Zeit zwischen Beginn des Signals und dem Ingangsetzen der gefahrbringenden Bewegung so einstellbar sein, dass Personen ausreichend Zeit haben sich In Sicherheit zu bringen

§ 11 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen und ihre Stellteile

(1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen muss mit einer Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der gefahrbringenden Bewegungen bestimmt werden können. Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so gilt die Forderung des Satzes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, verkettete Arbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die Forderung des Satzes 1 zusätzlich für diese Arbeitsmittel.

(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen müssen

  1. von Plätzen aus, die zum Betätigen dieser Stellteile bestimmungsgemäß eingenommen werden, leicht und gefahrlos erreichbar sein,
  2. so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind, und
  3. den betriebstechnischen Möglichkeiten entsprechend an Stellen angeordnet sein, von denen aus die zu steuernden Bewegungen übersehen werden können.

(3) Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen müssen so gestaltet oder angeordnet sein oder gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

(4) Haben kraftbetriebene Arbeitsmittel mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen und können sich Personen dadurch gegenseitig gefährden, so müssen Einrichtungen zum Verhindern dieser Gefährdung vorhanden sein.

§ 12 Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile

(1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel muss für jede Energieart mit einer eigenen Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der Energiezufuhr bestimmt werden können. Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so gilt die Forderung des Satzes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, verkettete Arbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die Forderung des Satzes 1 zusätzlich für diese Arbeitsmittel.

(2) Hauptbefehlseinrichtungen müssen in der "Aus"-Stellung gegen irrtümliches und unbefugtes Betätigen gesichert werden können, wenn beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, beim Warten oder Instandsetzen durch unerwartete Energiezufuhr eine Gefährdung entstehen kann. Dies gilt nicht für Hauptbefehlseinrichtungen in Form von Steckvorrichtungen und für Riemen- und Druckluftstarteinrichtungen von Verbrennungsmotoren.

(3) Die Zuordnung der Hauptbefehlseinrichtung zum kraftbetriebenen Arbeitsmittel muss durch Anordnung oder Kennzeichnung eindeutig sein.

(4) Hauptbefehlseinrichtungen dürfen jeweils nur eine "Aus"- und "Ein"-Stellung haben.

(5) Die Stellungen der Stellteile von Hauptbefehlseinrichtungen müssen mit dem Schaltzustand übereinstimmen und diesen erkennen lassen. Diese Forderung gilt auch für Hauptbefehlseinrichtungen, deren Stellteile auf Türen, Klappen oder Deckeln angebracht sind und beim Öffnen von dem Schaltgerät getrennt werden; sie gilt jedoch nicht während der Trennung.

§ 13 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

(1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen muss zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung eine oder - soweit erforderlich - mehrere Not-Befehlseinrichtungen haben, durch die die gefahrbringenden Bewegungen stillgesetzt oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden können. Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so gilt die Forderung des Satzes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, verkettete Arbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die Forderung des Satzes 1 zusätzlich für diese Arbeitsmittel.

(2) Not-Befehlseinrichtungen, müssen so angeordnet sein, dass ihre Stellteile von Plätzen aus, die zum Betätigen des Arbeitsmittels oder der verketteten Anlage bestimmungsgemäß eingenommen werden, schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sind Die Stellteile müssen auffällig gekennzeichnet sein

(3) Not-Befehlseinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich,

  1. wenn gefahrbringende Bewegungen nur über Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung in Gang gesetzt werden können, bei deren Freigabe diese gefahrbringenden Bewegungen stillgesetzt werden, und diese gefahrbringenden Bewegungen von Plätzen zum Betätigen der Befehlseinrichtungen übersehen werden können,
  2. wenn bei Arbeitsmitteln mit Antrieb durch Ottomotoren die Zündung, mit Antrieb durch Dieselmotoren die Kraftstoffzufuhr unterbrochen werden kann,
  3. wenn durch die Eigenart des Arbeitsmittels, des Arbeitsablaufs und der Betriebsweise die Gefährdungen

(4) Ist nur eine Not-Befehlseinrichtung erforderlich, so kann ihre Aufgabe von Hauptbefehls- oder Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen übernommen werden, wenn diese den Anforderungen an Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile entsprechen.

(5) Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile müssen nach dem betätigen in der "Aus"-Stellung verbleiben, bis sie durch Entsperren oder bewusstes Zurückführen wieder die Ausgangsstellung erreichen.

(6) Ein Ingangsetzen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels mit der Not-Befehlseinrichtung darf nicht möglich sein. Dies gilt nicht für Befehlseinrichtungen nach Absatz 4.

(7) Durch Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen dürfen keine anderen gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden.

(8) Das Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen darf die Wirkung von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion nicht aufheben, solange gefahrbringende Bewegungen bestehen. Dies gilt nicht für Befehlseinrichtungen nach Absatz 4.

§ 14 Grenztaster mit Schutzfunktion Grenztaster mit Schutzfunktion müssen

  1. durch Anordnung und Ausführung gegen unbeabsichtigtes Betätigen, gegen Lageänderung und gegen Beschädigung gesichert sein,
  2. durch die Betätigungsart oder ihre Eingliederung in die Steuerung so gesichert sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen werden können, und
  3. auf ihre einwandfreie Wirkungsweise überprüfbar und nach Möglichkeit zur Einstellung und Kontrolle leicht zugänglich sein.

§ 15 Anforderungen an Steuerungen

(1) Steuerungen müssen zuverlässig wirken.

(2) Können infolge von Störungen an Steuerungen unerwartete gefahrbringende Bewegungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auftreten und ist dadurch mit erhöhten Gefährdungen zu rechnen, so müssen zusätzlich zu Absatz 1 weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein.

§ 16 Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr von zugeführter Energie

(1) Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr von zugeführter Energie dürfen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit Personen durch gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden können, nicht bewirken:

  1. Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen
  2. das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die durch diese Energiewirkung festgehalten waren,
  3. soweit möglich ein Unwirksamwerden von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion..

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für handgeführte Maschinen, deren Antriebsenergie über Steckvorrichtungen zugeführt wird.

(3) Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen nach Absatz 1 Nr. 1 muss durch selbsttätig wirkende Einrichtungen verhindert sein. Ist dies nicht möglich, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die sich Personen vor unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen schützen können.

(4) Können nach Unregelmäßigkeiten oder Ausfall der zugeführten Energie verbleibende oder wiederkehrende Energien zu Gefährdungen nach Absatz 1 führen, muss dies leicht erkennbar sein oder angezeigt werden. Ist dies nicht möglich, so müssen Gefahrenhinweise gemäß § 8 vorhanden sein.

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