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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII
Sie beträgt in Unternehmen mit
21-50 ständig Beschäftigten * ) mindestens 1 Sicherheitsbeauftragten51-125 ständig Beschäftigten *) mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte
126-200 ständig Beschäftigten *) mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte
201-300 ständig Beschäftigten, *) mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte
301-500 ständig Beschäftigten *) mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte
und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten *) je 1 Sicherheitsbeauftragten.
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. In Betrieben mit verschiedenen Betriebsabteilungen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst aus jeder Betriebsabteilung ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte im Rahmen der vorstehenden Zahlen der ständig Beschäftigten benannt werden. Dies gilt auch, wenn in Schichten gefahren wird.
Diese Mindestzahlen der Sicherheitsbeauftragten können im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft nach Art und Gliederung des Betriebes erhöht werden.
*) Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängen im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.
Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
1. Nach § 20 Abs. 1 wird für alle Mitgliedsunternehmen der Fleischerei-Berufsgenossenschaft als Mindestzahl der zu bestelenden Sicherheitsbeauftragten bestimmt:
Unternehmen mit: | Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 bis 100 Arbeitnehmern | 1 Sicherheitsbeauftragter |
101 bis 200 Arbeitnehmer | 2 Sicherheitsbeauftragte |
201 bis 400 Arbeitnehmer | 3 Sicherheitsbeauftragte |
401 bis 700 Arbeitnehmern | 4 Sicherheitsbeauftragte |
701 bis 1000 Arbeitnehmern | 5 Sicherheitsbeauftragte |
1001 bis 1500 Arbeitnehmern | 6 Sicherheitsbeauftragte |
mehr als 1500 Arbeitnehmern | 7 Sicherheitsbeauftragte |
2. Je nach Gliederung der Unternehmen kann eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein. In diesem Fall soll der Unternehmer die vorstehend angegebenen Mindestzahlen überschreiten.
Im gegebenen Einzelfall kann die Fleischerei Berufsgenossenhaft durch schriftlichen Bescheid die Bestellung von zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten zur Auflage machen.
Zucker-Berufsgenossenschaft
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Zahl der Sicherheitsbeauftragten | |
Zahl der Beschäftigten während der Kampagne | Zahl der Sicherheitsbeauftragten*) |
21- 50 51-100 101-250 251-500 über 500 |
1- 3 2- 5 4- 6 4- 8 5-10 |
*) Diese Zahlen sind Mindestzahlen. |
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei Gruppen aufgeteilt:
Gruppe A
Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälteranlagen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
Selbstständige Lagerei- und Speicherunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien
Gruppe B
Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe a aufgeführt sind.
Es sind zu bestellen:
a) in Unternehmen der Gruppe a
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
b) in Unternehmen der Gruppe B
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Die Zahl der Sicherheitsbauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden
mehr als 20, aber nicht mehr als 150 Personen 1 Sicherheitsbeauftragter,mehr als 150, aber nicht mehr als 500 Personen 2 Sicherheitsbeauftragte,
mehr als 500, aber nicht mehr als 1000 Personen 3 Sicherheitsbeauftragte,
und für je weitere 500 Personen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Sofern besondere Gefahrenmomente in den je weiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.
Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
(1 ) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.
Es sind mindestens zu bestellen bei
21 bis 50 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragter |
51 bis 120 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte |
121 bis 200 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte |
201 bis 2000 Beschäftigten | für je 100 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
2001 bis 5000 Beschäftigten | für je 150 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
5001 bis 10.000 Beschäftigten | für je 200 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
10.001 bis 20.000 Beschäftigten | für je 250 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
(2) Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Dienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.
(3) Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsteile, so, gelten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann von Unternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.
(5) Die Berufgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
Fusion mit Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
1. Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:
Zahl der Beschäftigten |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 bis 50 51 bis 100 101 bis 200 201 bis 500 über 500 |
mindestens 1 mindestens 2 mindestens 3 mindestens 4 mindestens 5 |
2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, insbesondere bei besonderen Unfallgefahren, mehreren örtlich getrennten Betriebsstätten oder -abteilungen, mehreren Arbeitsschichten usw., im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechend höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.
See-Berufsgenossenschaft
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
1. Der Unternehmer hat auf jedem Schiff einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Ab 20 Beschäftigte ist ein weiterer, ab 50 Beschäftigte ein dritter und ab 100 Beschäftigte ein vierter Sicherheitsbeauftragter für die personalstärksten Arbeitsbereiche zu bestellen.
2. Der Unternehmer hat in technischen Landbetrieben und Betriebsteilen mit überwiegend gewerblich technischen Aufgaben ab 20 Beschäftigte mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Für jeweils weitere 20 Beschäftigte ist ein weiterer Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Dabei ist eine sinnvolle Aufteilung nach Betriebsteilen vorzusehen.
3. Der Unternehmer hat in Betrieben mit überwiegender Bürotätigkeit ab 20 Beschäftigte einen und ab 50 Beschäftigte für jeweils angefangene 50 Beschäftigte mindestens jeweils einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
4. Teilzeitbeschäftigte gelten als Beschäftigte. Es ist sicherzustellen, dass bei Schichtbetrieben oder Teilzeitbeschäftigten jeder Teilzeitbereich angemessen vom Sicherheitsbeauftragten betreut werden kann.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
1. In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte entsprechend folgender Tabelle zu bestellen:
Anzahl der Beschäftigten | Anzahl der Sicherheitsbeauftragten |
mehr als 20 bis 50 mehr als 50 bis 200 mehr als 200 bis 500 mehr als 500 bis 750 für jede weiteren 250 |
mindestens 1 mindestens 2 mindestens 3 mindestens 4 mindestens 1 zusätzlich |
2. In Unternehmen oder teilen von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß Kranke, Hinfällige oder Behinderte behandelt oder gepflegt werden, ist mindestens einer der nach 1. erforderlichen Sicherheitsbeauftragten aus dem pflegerischen Bereich zu bestellen.
3. Sind nach 1. im Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, ist es zweckmäßig, aus jeder Werkstatt mit mehr als 10 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Fusion der
Betriebsgröße Zahl der Versicherten |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 bis 100 | 1 |
101 bis 200 | 2 |
201 bis 350 | 3 |
351 bis 500 | 4 |
501 bis 750 | 5 |
751 bis 1000 | 6 |
über 1000 | 7 |
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe | Anhang 3 Zu § 26 Abs. 2: |
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.
1.2 Prüfung
Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammen-, Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
4 Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodischdidaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften*) | BGV A1 Anhang 4 (Zu § 34 Nr. 5) |
Titel | Best.-Nr. | Fassung*) |
Kraftbetriebene Arbeitsmittel | VBG 5 | 1.10.85/1.01.93 |
Dampfhammerwerke und Schmiedepresswerke | VBG 7d | 1.04.34/1.01.93 |
Draht | VBG 7e | 1.04.79/1.01.97 |
Fallwerke | VBG 7f | 1.04.34/1.01.93 |
Druck und Papierverarbeitung | VBG 7i | 1.10.85/1.01.93 |
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen | VBG 7j | 1.04.77/1.01.97 |
Lederherstellung und Lederverarbeitung | VBG 7m1 | 1.08.55/1.01.93 |
Metallbearbeitung | VBG 7n | 1.04.34/1.01.97 |
Metallbearbeitung; Scheren | VBG 7n2 | 1.11.53/1.01.93 |
Exzenter- und verwandte Pressen | VBG 7n5.1 | 1.04.87/1.01.97 |
Hydraulische Pressen | VBG 7n5.2 | 1.04.87/1.01.97 |
Spindelpressen | VBG 7n5.3 | 1.04.61/1.01.97 |
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen | VBG 7n6 | 1.05.54/1.01.97 |
Druckgießmaschinen | VBG 7n8 | 1.10.69/1.01.97 |
Maschinen der Papierherstellung | VBG 7r | 1.10.85/1.01.97 |
Schleifkörper und Schleifmaschinen | VBG 7t1 | 1.05.63/1.01.97 |
Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen) | VBG 7v | 1.04.77/1.01.97 |
Ventilatoren | VBG 7w | 1.04.34/Ausg. 12.51 |
Walzwerke | VBG 7x | 1.10.71/1.01.97 |
Wäscherei | VBG 7y | 1.04.82/1.01.97 |
Zentrifugen | VBG 7z | 1.04.78/1.01.97 |
Spritzgießmaschinen | VBG 7ac | 1.10.56/1.01.97 |
Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte | VBG 8a1 | 1.10.67/1.01.97 |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb | VBG 9a | 1.10.90/1.01.97 |
Stetigförderer | VBG 10 | 1.04.77/1.01.97 |
Nietmaschinen | VBG 13 | 1.04.87/1.01.97 |
Hebebühnen | VBG 14 | 1.04.77/1.01.97 |
Verdichter | VBG 16 | 1.04.87/1.01.97 |
Fleischereimaschinen | VBG 19 | 1.10.89/1.01.97 |
Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie | VBG 22 | 1.04.91/1.01.97 |
Steinkohle-Kokereien | VBG 26 | 1.04.34/1.01.93 |
Gießereien | VBG 32 | 1.04.79/1.01.97 |
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen) | VBG 40 | 1.04.76/1.01.97 |
Rammen | VBG 41 | 1.04.80/1.01.97 |
Tragbare Eintreibgeräte | VBG 44 | 1.04.81/1.01.97 |
Schacht- und Drehrohröfen | VBG 47a | 1.04.71/1.01.97 |
Wasserwerke | VBG 53 | 1.04.34/Ausg. 12.51 |
Erzeugung und Verwendung von Kohlensäure | VBG 60 | 1.04.34/Ausg. 12.51 |
Polstereimaschinen | VBG 63 | 1.04.90/1.01.97 |
Chemischreinigung | VBG 66 | 1.04.85/1.01.97 |
Bügelei | VBG 67 | 1.04.87/1.01.97 |
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen | VBG 69 | 1.10.87/1.01.97 |
Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen | VBG 71 | 1.10.89/1.01.97 |
*) In dieser Übersicht sind alle Fassungen aufgelistet, die der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (DGUV) nach der ersten Inkraftsetzung durch eine Berufsgenossenschaft in seine Sammlung von Unfallverhütungsvorschriften aufgenommen hat. Unabhängig davon, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften allein die für ihren Bereich in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften erlassen haben, können die in der Spalte "Fassung" angegebenen Daten der ersten Inkraftsetzung sowie des letzten Nachtrages von der Fassung des DGUV abweichen.
ENDE |
(Stand: 25.05.2021)
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