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VBG 7f - Fallwerke
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1934; 01/1993)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.7
(1) Während des Betreibens müssen Fallwerke zur Vermeidung der Gefahren durch fortgeschleudertes Material mit den vorhandenen fangenden Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß gesichert werden.
(2) Für das Aufziehen und Auslösen des Fallbären darf nur die außerhalb der fangenden Schutzeinrichtungen vorhandene Vorrichtung betätigt werden.
(3) Fallwerke müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) entsprechen.
Vor dem Auslösen des Fallgewichts sind in der Nähe befindliche Personen zu warnen; alle beim Fallwerk Beschäftigten haben sich hinter die Schutzeinrichtungen nach § 1 Abs. 1 zurückzuziehen.
Unter dem in entsicherter Auslösevorrichtung hängenden Fallgewicht darf sich niemand zu schaffen machen.
Seile, Ketten und Auslösevorrichtung für das Fallgewicht sind öfter zu untersuchen.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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