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VBG 26 - Steinkohlen-Kokereien
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1934; 01/1993)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
Zwischen den Füll- und Verteilungswagen und den Pfeilern, Verstrebungen, Treppen usw. muss genügend Platz (mindestens 0,6 m) vorhanden sein. Lässt sich dies bei bestehenden Anlagen nicht durchführen, sind die Gefahrstellen durch hellen Anstrich zu kennzeichnen.
(1) Vor Beginn der Bewegungen müssen Warneinrichtungen an Koksausdrückmaschinen, Füll- und Verteilungswagen betätigt werden.
(2) Während des Betriebs der Ausdrückmaschine darf sich niemand zwischen ihr und den Öfen aufhalten.
(3) Koksausdrückmaschinen, Füll- und Verteilungswagen müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.
Die Verschlüsse der Koksofentüren dürfen erst gelöst werden, nachdem dafür gesorgt ist, dass die Tür nicht umfallen kann.
Auf der Maschinenseite der Öfen dürfen sich nur die dort Beschäftigten aufhalten, und auch nur solange es ihre Arbeit erfordert.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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