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SBG - Saarländisches Beamtengesetz
-Saarland-
Vom 11. März 2009
(ABl. Nr. 12 vom 26.03.2009 S. 514; 10.02.2010 S. 28; 08.12.2010 S. 1522; 23.05.2012 S. 136; 20.06.2012 S. 238 12; 16.10.2012 S. 437 12a; 12.11.2014 14; 17.06.2015 15; 15.03.2017 S. 436 17; 04.12.2017 S. 1013 17a; 16.05.2018 S. 266 18; 14.11.2018 S. 817 18a; 04.12.2019 S. 78 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 13.10.2021 S. 2547 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 12.07.2023 S. 810 23; 24.04.2024 S. 354 24)
Archiv: 1996 (letzte Änderung vom 19.11.2008 S. 1930 08a)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.
§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte 12
(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten
(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
§ 4 Berufung in das Beamtenverhältnis 17 21
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber) und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfinsses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde.
(Stand: 12.06.2024)
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