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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Juni 2012
(ABl. I Nr. 17 vom 19.07.2012 S. 238)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt IV werden nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.
b) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.
c) In der Angabe zu § 66 werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.
d) In der Angabe zu § 69 werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" angefügt.
e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Bewilligung von Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer | " § 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer" |
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "beim Landtag" durch die Wörter "des Landtages" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "beim Verfassungsgerichtshof" durch die Wörter "des Verfassungsgerichtshofes" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
In den Laufbahnvorschriften können Ausnahmen von der Mindestprobezeit bestimmt werden.
wird aufgehoben.
5. Nach § 25 werden in der Überschrift zu Abschnitt IV nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes."
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde."
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften."
c) Absatz 3 Satz 3
Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.wird aufgehoben.
9. In § 43 Absatz 3 wird die Angabe "vollendeten 68. Lebensjahr" durch die Angabe "Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres" ersetzt.
10. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 8 wird
Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung ( § 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.
aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung ( § 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
11. In § 49 Absatz 2 werden die Wörter "Beamtinnen und Beamte" durch die Wörter "Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte" ersetzt.
12. In § 55 Satz 2 wird das Wort "Mandats" durch das Wort "Mandates" ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3
der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren.
wird aufgehoben.
14. Dem § 67 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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