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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Juni 2012
(ABl. I Nr. 17 vom 19.07.2012 S. 238)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt IV werden nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

b) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

c) In der Angabe zu § 66 werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.

d) In der Angabe zu § 69 werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" angefügt.

e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 83 Bewilligung von Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer " § 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer"

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "beim Landtag" durch die Wörter "des Landtages" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "beim Verfassungsgerichtshof" durch die Wörter "des Verfassungsgerichtshofes" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 21 Absatz 2 Satz 3

In den Laufbahnvorschriften können Ausnahmen von der Mindestprobezeit bestimmt werden.

wird aufgehoben.

5. Nach § 25 werden in der Überschrift zu Abschnitt IV nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde."

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften."

c) Absatz 3 Satz 3

Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

wird aufgehoben.

9. In § 43 Absatz 3 wird die Angabe "vollendeten 68. Lebensjahr" durch die Angabe "Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres" ersetzt.

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 8 wird

Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung ( § 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung ( § 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

11. In § 49 Absatz 2 werden die Wörter "Beamtinnen und Beamte" durch die Wörter "Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte" ersetzt.

12. In § 55 Satz 2 wird das Wort "Mandats" durch das Wort "Mandates" ersetzt.

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren.

wird aufgehoben.

14. Dem § 67 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

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