umwelt-online:SBG - Saarländisches Beamtengesetz - Saarland(2)

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e) Auskünfte an die Presse

§ 60 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.

f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 14

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ( § 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung

§ 62 Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

h) Dienstkleidung

§ 63 Vorschriften über Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung

§ 64 Dienstvergehen

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.

(2) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

§ 65 Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 66 Mutterschutz und Elternzeit 12 18

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.

§ 67 Beihilfe 12 21, 21, 21

(1) Beihilfe erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamtinnen und Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

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