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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1942 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
- Saarland -

Vom 16. Mai 2018
(Amtsbl. I Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 266)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1013), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt VI Nummer 5 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

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§ 98 Einsichtsrecht der Beamtinnen und Beamten und ihrer Bevollmächtigten; Ausdruck personenbezogener Daten; Auskunft über andere Akten "Auskunftsrecht".

b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

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§ 99 Vorlage ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten; Auskünfte an Dritte "Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte".

c) Nach der Angabe zu § 99 wird die Angabe " § 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag" eingefügt.

2. § 66 wird wie folgt gefasst:

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§ 66 Mutterschutz und Elternzeit1218

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.
" § 66 Mutterschutz und Elternzeit

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden."

3. Dem § 83b wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfeverordnung. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch haben."

4. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "automatisiert" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ihrem" die Wörter "oder seinem" eingefügt.

b) In Absatz 2 letzter Satz wird das Wort "automatisiert" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren.

wird aufgehoben.

bb) Im letzten Satz wird die Angabe "Sätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Sätzen 2 und 3" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich automatisiert geführt werden, werden Papierdokumente in automatisierte Dokumente übertragen und in der automatisierten Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die automatisierten Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Nach der Übertragung in automatisierte Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

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(Stand: 16.06.2018)

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