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Regelwerk

SBG - Saarländisches Beamtengesetz
- Saarland -

Fassung vom 27. Dezember 1996
(Amtsbl. 1997 S. 301; 16.07.1997 S. 618; 26.11.1997, 1998 S. 102; 03.02.1999 S. 498; 04.04.2001 S. 742; 07.11.2001 S. 2158; 20.03.2002 S. 931; 27.11.2002 S. 2505; 08.10.2003 S. 594; 31.03.2004 S. 1037; 23.06.2004 S. 1782; 13.12.2005 S. 2010; 15.02.2006 S. 474 06; 12.07.2006 S. 1226; 04.07.2007 S. 1450 07; 14.05.2008 S. 1062 08; 19.11.2008 S. 1930 08a)
Gl.-Nr.: 2030-1


Zur aktuellen Fassung:

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände.

§ 2

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand oder wenn es ihnen nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung verliehen worden ist oder verliehen wird (§ 121 BRRG); eine solche Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 4

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten

  1. beim Landtag: der Präsident des Landtages,
  2. beim Verfassungsgerichtshof: der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,
  3. der Landesverwaltung: der Ministerpräsident und der Minister jeweils für seinen Geschäftsbereich; der Ministerpräsident kann seine Befugnisse auf den Chef der Staatskanzlei übertragen,
  4. des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,
  5. der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 5

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 7 06 08

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzt:
    1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Soll ein Beamtenverhältnis als Hochschullehrer begründet werden, so können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

§ 8 06

(1) In das Beamtenverhältnis kann, abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 4, auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.

(2) Als anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; dabei darf das 25. Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

§ 9 06

(1) Die Auslese der Bewerber und Ernennungen; sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Das Geschlecht kann nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

(2) Vor einer Einstellung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) und vor der Versetzung eines Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport allgemeine Ausnahmen zulassen.

§ 10

Legt ein in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählter Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

2. Ernennung

§ 11

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6 Abs. 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

§ 12

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der dort bestimmte Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe" oder "auf Widerruf", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung bestimmt ist. Fehlt in der Ernennungsurkunde einer Person, die zum Ehrenbeamten ernannt werden sollte, der Zusatz "als Ehrenbeamter", so wird kein Beamtenverhältnis begründet.

§ 13

Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 7) oder als anderer Bewerber (§§ 7, 8) erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet hat und
  3. sich als Beamter auf Probe in einer Probezeit bewährt hat.

§ 14

Ein Beamter auf Probe, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt, soll spätestens ein Jahr, nachdem er die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet hat, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 15

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 3).

§ 16

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, bestätigt wird.

(2) Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig; dies gilt nicht im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 2. Der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nachträglich schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zustimmt.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(5) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch den Dienstvorgesetzten zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach Absatz 2 erst dann, wenn die zur Zustimmung oder Entscheidung berufene Stelle die Genehmigung versagt hat.

§ 17

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

§ 18

(1) Die Rücknahme der Ernennung nach § 17 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zu Stande gekommen ist. Die Erklärung ist dem Beamten zuzustellen.

(2) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 19

(1) Ist eine Ernennung unwirksam (§ 12 Abs. 1 und 2 Satz 3), nichtig (§ 16 Abs. 1 bis 4) oder zurückgenommen worden (§ 17), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit (§ 12 Abs. 1 und 2 Satz 3), bis zu dem Verbot (§ 16 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 18 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(2) Die gewährten Leistungen können belassen werden.

3. Laufbahnen

a) Allgemeines

§ 20 06

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Laufbahnvorschriften nach Absatz 1 von den Ministerien für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung erlassen; für die Gemeinden und Gemeindeverbände erlässt die Rechtsverordnungen das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(3) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Eignung von Beamten, im öffentlichen Dienst in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz auszubilden.

§ 21

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(4) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 3 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelung, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 23 bis 26 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 BRRG gilt entsprechend.

§ 22 06 08a

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Der Beamte darf nicht befördert werden

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  3. während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der seine Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

(4) Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.

(6) Der Beamte darf zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(7) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

b) Laufbahnbewerber

§ 23 06

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 24 06

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

§ 25

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Beamte des gehobenen Forstdienstes kann von der Ableistung eines einjährigen öffentlich-rechtlichen Forstpraktikantenverhältnisses abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.

§ 26

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 21 Abs. 4 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften und der Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.

(3) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 27 06

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland. Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet a Abschnitt 111 Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 28

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 28a

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach

  1. den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,
  2. der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.

(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

  1. Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
  2. Von den verbleibenden freien Stellen sind
    1. sechs Zehntel nach der Eignung und
    2. vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,

    zu vergeben.

Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.

(5) Bei gleicher Eignung sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.

(6) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach Absatz 5 hinzuzurechnen. Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben. Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeserziehungsgeldgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Erziehungsgeld vorsieht. Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.

(7) Das Nähere regelt der für die Ausbildung zuständige Minister durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:

  1. die Laufbahnen. Fachrichtungen und Fachgebiete, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt werden,
  2. der Zeitraum der Beschränkung,
  3. die Grundlagen und Maßstäbe für das Auswahlverfahren,
  4. Einzelheiten des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

§ 29

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Beamte besonderer Fachrichtungen sind im mittleren Dienst die Beamten des mittleren Lebensmittelüberwachungsdienstes, des mittleren Pflegedienstes an psychiatrischen Krankenanstalten und staatlichen Lungenheilstätten sowie des mittleren Gesundheitsdienstes bei Gesundheitsämtern und im gehobenen Dienst die Beamten des gehobenen Sozialdienstes, des gehobenen bergtechnischen Dienstes, des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung sowie des gehobenen stenographischen Dienstes des Landtages.

§ 29a 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

§ 30

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 13 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.

(3) Für die in § 58 bezeichneten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.

(4) Die Probezeit kann entfallen, wenn ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Dabei kann ihm das seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.

c) Andere Bewerber

§ 31

(1) Andere als Laufbahnbewerber (§ 8) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Von anderen Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden. Die Befähigung dieser Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

§ 32

(1) Die Probezeit beträgt

  1. in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
  2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens vier Jahre,
  3. in den Laufbahnen des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) Auf die Probezeit können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport Dienstzeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn angerechnet werden, grundsätzlich jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit. Die Tätigkeit muss nach ihrer Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt entsprechen. In Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate der Probezeit zu leisten.

(3) Für die in § 58 bezeichneten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen. Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) § 30 Abs. 4 gilt entsprechend.

4. Versetzung und Abordnung

§ 33

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 34

(1) Zur vorübergehenden Beschäftigung kann der Beamte ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit, abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung an eine Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung, entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 35

(1) Die Abordnung oder Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden obersten Dienstbehörde verfügt.

(2) Erfolgt die Abordnung oder Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn, so darf sie von dem abgebenden Dienstherrn nur verfügt werden, wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis schriftlich erklärt hat.

(3) In der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

5. Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 36

(1) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist.

(2) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit oder Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach Absatz 1 oder nach § 33 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorzubehalten.

(3) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamte unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören.

§ 37

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 38

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 37 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 37 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 33 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 37 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 37 Abs. 4.

§ 39

(1) Dem nach § 37 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 36 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 37 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 37 Abs. 4. § 36 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 40

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 37 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 37 bis 39 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 41

(1) Die Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und des § 38 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 37 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 37 Abs. 4.

§ 42

Als Körperschaften im Sinne der Vorschriften der §§ 37 bis 41 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Bundesgebiet.

§ 42a

(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des BRRG zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 43

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

b) Entlassung

§ 44 06

(1) Der Beamte ist kraft Gesetzes entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter -, oder
  3. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  4. in das Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn berufen wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
  5. zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird - die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag -.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn (§ 3) entlassen.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, dem Ministerium der Finanzen sowie dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(4) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.

(5) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs entspricht.

§ 45

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet - § 47 Abs. 3 gilt entsprechend - oder
  3. ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
  4. nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung Mitglied

  1. des Bundestages,
  2. des Landtages des Saarlandes oder
  3. einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt; dies gilt nicht für Beamte ohne Dienstbezüge.

(3) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 46

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann, die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

§ 47

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder
  3. wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(2) Beamte auf Probe der in § 58 bezeichneten Art können jederzeit und ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach Absatz 1 entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(5) Ein nach Absatz 1 Nr. 3 entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamten auf Probe auf seinen Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 48

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 47 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll, sofern nicht ein Entlassungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt, Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

§ 49

(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 15 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, mitgeteilt worden ist. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

§ 50

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 101 Abs. 5 erteilt ist.

c) Eintritt in den Ruhestand

§ 51

(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand; ein Lehrer, der in der zweiten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schuljahr endet.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.

(4) Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.

(5) Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 52

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwer behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 52a

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach 52 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die §§ 54 und 57 gelten entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 53

(1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit (§ 52 Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 54

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

§ 55

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter soll, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(4) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 52a) möglich.

§ 56 06

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Ministerium auf andere Behörden übertragen.

(3) Die §§ 53 bis 55 finden entsprechende Anwendung.

§ 57

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 15 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 51 und 54 Abs. 2, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

d) Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand

§ 58

Die Landesregierung kann Staatssekretäre, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

§ 59

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 60

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der, neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 61

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 60).

(2) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit.

e) Verlust der Beamtenrechte

§ 62

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 63

Endet das Beamtenverhältnis nach § 62, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 64

Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 65 entsprechend.

§ 65

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

f) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 66

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nur nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.

Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 67

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 68

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 69

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 70

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht, und kann die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 71

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung, aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.

b) Diensteid

§ 72

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, das mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 73

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 74

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 75 08a

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstvorgesetzten ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und Erben. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 76

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 77

Auskünfte an die Presse erteilt der Behördenleiter oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 78

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 79 08a

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 78 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann"
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fuenftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 4 erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absätze 1 und 4) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfan.g der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (Absatz 4 Satz 1) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2.000.

§ 80

(1) Genehmigungsfrei ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, die nicht unter § 79 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 fallen,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
    4. der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Der Beamte hat eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht für Tätigkeiten zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und für die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf Art und Umfang der Tätigkeit; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor In-KraftTreten des Gesetzes zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1999 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 81

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 82

(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetztenübernommen hat.

(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 16 Abs. 5 oder § 74 und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.

§ 83

Die zur Ausführung der §§ 78 bis 82 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält,
  3. ob, inwieweit und an wen der Beamte eine Vergütung, die er nach Nummer 2 oder die er für eine ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuführen hat,
  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
  5. dass auf die nach Nummer 3 abzuführende Vergütung und das nach Nummer 4 zu entrichtende Entgelt die Abgabenordnung entsprechend anwendbar ist.

§ 83a

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren außerhalb des, öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 84

Erhält ein Beamter für eine Tätigkeit, die seinem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so hat er sie an den Dienstherrn abzuführen, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

f) Annahme von Belohnungen

§ 85

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

g) Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

§ 86

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Landesregierung annehmen. Unberührt bleiben weiter gehende bundesgesetzliche Vorschriften.

h) Arbeitszeit

§ 87 08

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierzig Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallene Arbeitszeit. Dies gilt für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss.

(2) Für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu Grunde gelegt werden, für Lehrer an öffentlichen Schulen von bis zu zwanzig Jahren. Auf Antrag des Beamten kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach den § 87a für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum bis zu sieben Jahren zu Grunde gelegt werden; dabei kann der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst werden.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(4) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum sollen achtundvierzig Stunden nicht überschritten werden.

(5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der Lehrer an öffentlichen Schulen.

(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten

§ 87a 08a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 79 und 80.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle zulässig. § 95 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge zwölf Jahre nicht überschreiten.

§ 87b weggefallen

§ 88

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verlässt der Beamte im Falle der Krankheit seinen Wohnort, so hat er seinem Vorgesetzten hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Verliert der Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Besoldung, so stellt der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

i) Wohnung

§ 89

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 90

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.

j) Dienstkleidung

§ 91

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

aa) Verfolgung von Dienstvergehen

§ 92

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit) oder gegen § 85 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 60 oder § 55 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

bb) Haftung

§ 93

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 94

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

§ 95 08a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) (aufgehoben)

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die oberste Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 4 dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Urlaub nach Absatz 4 kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.

§ 95a

(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 87a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter. Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, so ist der Beamte auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 96

(1) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.

(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Wege vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.

(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn

  1. dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,
  2. der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

§ 97

Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände des Beamten oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen. § 96 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 98 06 07 08a

(1) Beihilfe erhalten

  1. Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,
  2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
  4. frühere Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten, der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung vor und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 v.H., der berücksichtigungsfähigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und der Versorgungsempfänger 70 v.H. Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

§ 99

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 100

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung:

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden,
  3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwer behinderte Beamte und Bewerber,
  4. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren.

§ 100a

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

b) Amtsbezeichnung

§ 101 06

(1) Amtsbezeichnungen, die nicht durch Landesgesetz geregelt sind, bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Bundesbesoldungsordnungen durch Rechtsverordnung. Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte kann im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes führen; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form. Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und Bezeichnungen sowie Hochschulgrade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen-, in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 36 Abs. 1) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

§ 102

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Die Versorgung der Beamten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

(3) Die Bezüge sind auf ein von dem Beamten oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

§ 103

Die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.

§ 104

Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 105 08a

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartner und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 106

Der Beamte erhält Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz und Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz.

e) Urlaub

§ 107

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Wird ein Beamter in eine deutsche kommunale Vertretungskörperschaft gewählt, so ist ihm für diese Tätigkeit der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren.

(4) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eines Orts- oder eines Bezirksrates zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(5) Der Bildungsurlaub für Beamte ist im Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) geregelt.

f) Personalakten

§ 108

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen bleiben § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 108a

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 108b

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 108c 08a

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 108d

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Gutachtenauftrages erforderlich ist. Eine solche Maßnahme ist dem Beamten bekannt zu geben. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Name und Amtsbezeichnung dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit es der Dienstverkehr erfordert.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 108e 08

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 108f 08a

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 62 dieses Gesetzes und des § 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

(2) Unterlagen über Beihilfen sind drei Jahre, Unterlagen über Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.

(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden.

§ 108g

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 108d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 109

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

h) Dienstzeugnis

§ 110

(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter, der sich im Dienst befindet, nachweist, dass er sich um eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes bewirbt.

3. Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände

§ 111

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Die kommunalen Spitzenverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.

(2) Spitzenorganisationen im Sinne des Absatzes 1 sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamten im Saarland erhebliche Bedeutung haben.

Abschnitt IV
Landespersonalausschuss

§ 112

Der Landespersonalausschuss ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle. Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.

§ 113 06

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

  1. als Vorsitzender ein Beamter, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik ist - ausgenommen sind Beamte der in § 58 bezeichneten Art -,
  2. die Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums der Finanzen für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,
  3. sieben weitere Mitglieder, von denen fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei, Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.

(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.

(4) Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreter zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden von ihren Vertretern im Hauptamt vertreten.

(5) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 an die Vorschlagslisten gebunden; für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

§ 114

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 115

(1) Die Mitgliedschaft und die Eigenschaft als Vertreter im Landespersonalausschuss enden durch

  1. Zeitablauf,
  2. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  3. Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,
  4. eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss und die Eigenschaft als Vertreter ruhen während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruhen auch während der Dauer eines nach § 74 erlassenen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte.

§ 116

Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach den §§ 16, 22, 31 und den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen.

§ 117

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 118

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 119

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Für den Landespersonalausschuss wird bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 120

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 121

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen. Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 122 06

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 114 ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt V
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 123

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 124 08a

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das Gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

§ 125

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt Folgendes:

  1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
  2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

§ 126

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.

(4) Die Anordnungen nach Absatz 2 und 3 sind zu veröffentlichen.

§ 127

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Abschnitt VI
Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

§ 128

Die Landtagsbeamten und die Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Landtagsbeamten wird durch den Präsidenten des Landtages, die der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.

Abschnitt VII
Besondere Beamtengruppen

1. Beamte auf Zeit

§ 129

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

(4) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.

§ 129a

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Zeit mit folgenden Maßgaben:

  1. Zum hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten auf Zeit darf ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann das kommunale Vertretungsorgan mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze; nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. § 51 Abs. 3 bleibt unberührt.
  3. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern zu wählen sind, entfällt die Verpflichtung nach § 129 Abs. 3 mit der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Nach

Ablauf von zwei Amtszeiten entfällt sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 130

Die Landesregierung kann aus dienstlichem Bedürfnis zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Beamte auf Zeit ernennen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der Beamte kann einmal wiederernannt werden.

2. Ehrenbeamte

§ 131

(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  2. Keine Anwendung finden § 15 Abs. 4 (Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses), §§ 33 und 34 (Versetzung und Abordnung), § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze), §§ 79, 80 und 83 (Nebentätigkeit), § 87 (Arbeitszeit), § 89 (Wohnung) und §§ 102 bis 105 (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen).
  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

3. Polizeivollzugsbeamte

§ 132

Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 133 06

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen abweichend von den §§ 20 bis 30 geregelt werden; hierbei ist die Einheitslaufbahn vorzusehen. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn ist jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen.

(3) Die Polizeivollzugsbeamten stehen während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bewerber mit einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; dies gilt auch für Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben. Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt. Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; der Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium wird als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt, der Bewerber, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat, als Beamter auf Probe.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Zulassung der Bewerber sowie über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten.

§ 134

Die Polizeivollzugsbeamten können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind.

§ 135 06

(1) Für den Polizeivollzugsbeamten, der in der Bereitschaftspolizei ausgebildet wird oder der auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen die Arbeitszeit über den wöchentlichen Zeitraum von dreiundfünfzig Stunden hinaus verlängert werden, sofern der Dienst ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht.

(2) Als Ausgleich für Dienst nach Absatz 1 ist dem Beamten entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

(3) Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung; hierbei ist auch eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft der Beamten, die in der Bereitschaftspolizei ausgebildet werden, durch Freizeitausgleich zu bestimmen.

§ 136

Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.

§ 137

Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 138 weggefallen

§ 139

(1) Für den Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

§ 140

Der Ausgleich für Polizeivollzugsbeamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (§ 139) in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 141

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten nach § 74 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Zuständig für das Verbot nach Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde.

(3) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Saarländischen Disziplinargesetzes.

§ 142

Der Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes hat nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

§§ 143 bis 147 (aufgehoben)

4. Beamte der Berufsfeuerwehren

§ 148

(1) Der Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ist dienstunfähig, wenn er auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt.

(2) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die §§ 139, 140 und 142 entsprechend.

5. Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 149

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten die §§ 139, 140, 142 und 148 Abs. 1 entsprechend.

6. Beamte an Hochschulen

§ 150

Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 151

Bei einem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienst gestanden hat, berechnen sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist; das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

§ 152 06

(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen bedarf, tritt an dessen Stelle bei den Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

§ 153 06

(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.

(2) Bei Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.

§ 154 06

Bei der Übernahme eines Richters auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt die Probezeit nach § 13 Nr. 3 als erfüllt. Die erste Verleihung eines Amtes als Richter gilt als Anstellung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3. Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann dem Richter ein seinem bisherigen Amt entsprechendes Amt übertragen werden. Welche Ämter einander entsprechen, regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung.

§ 155

Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 156 06

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 157 08a

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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