Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
- Saarland -

Vom 19. November 2008
(ABl. Nr. 50 vom 11.12.2008 S. 1930)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Ministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

2. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

" § 23 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "verheiratet ist oder war" ein Komma und die Wörter "eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte" eingefügt.

2. Nach § 62 wird folgender § 63 angefügt:

" § 63 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 83 In-Kraft-Treten " § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. § 39 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
  1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an seinen Ehegatten vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
  2. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;
  3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
"Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten."

4. § 83 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 83 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

" § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 In-Kraft-Treten " § 96 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

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