Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SVwVG - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Saarland -

Vom 27. März 1974
(Amtsbl. S. 430; 18.02.1981 S. 157; 08.11.1989 S. 1750; 26.01.1994 S. 509; 24.06.1998 S. 518; 21.02.2001 S. 532; 07.11.2001 S. 2158; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 278 08; 19.11.2008 S. 1930 08a; 21.09.2011 S. 350 11; 01.12.2015 S. 913 15; 16.06.2021 S. 2140 21)
Gl.-Nr.: 2010-3


Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung

  1. von privatrechtlichen Geldforderungen,
  2. aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,
  3. aus gerichtlichen Entscheidungen

durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes 1 zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

§ 2 Vollstreckungsbehörde

Die Vollstreckungsbefugnis steht den Vollstreckungsbehörden zu; sie regeln und beaufsichtigen insbesondere die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten und erteilen Vollstreckungsaufträge.

§ 3 Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, 2 indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen. Die §§ 5 bis 7 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von Finanzämtern, Gerichtsvollziehern oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt, so tritt an die Stelle einer etwa erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4 Vollstreckungsbeamte

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollstreckungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen.

(2) Der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auf Verlangen vorzuzeigen ist, ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren.

§ 5 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 21

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Pflichtigen betreten und durchsuchen, verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls auch gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch der Gläubiger, hinzugezogene Zeugen, Polizeivollzugsbeamte, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zutrittsrecht. Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Befugnisse stehen dem Vollstreckungsbeamten bei Widerspruch des Pflichtigen, außer bei Gefahr im Verzug, nur zu, wenn sie durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 6 Widerstand gegen die Vollstreckung

Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden. Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.

§ 7 Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.

§ 8 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 9 Niederschrift

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme;
  2. den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

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