Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1785 zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Vom 16. Oktober 2012
(Amtsbl. I Nr. 28 vom 29.11.2012 S. 437)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
BQFG - SL - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 70 folgende Angabe eingefügt:
" § 70a Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland"
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Ausbildungsnachweise" das Wort "nach" eingefügt.
3. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, | "1. nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen," |
Für Anträge nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 44 Abs. Satz 3 entsprechend.
wird gestrichen.
5. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und in § 69 Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.
6. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
" § 70a Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Ingenieurgesetzes
§ 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin ( Ingenieurgesetz - IngG) vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2
Ist der Antragsteller nicht Deutscher oder die Antragstellerin nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
wird aufgehoben.
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Beurteilung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. | "Zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein." |
b) Satz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle des Absatzes 3 ist über den Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. | "Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden." |
3. Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
Artikel 4
Änderung des saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes
Das Saarländische Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
(Stand: 25.03.2021)
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