umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (2)
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Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.
(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.
(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 19 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes 15
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
§ 21 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 22 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 08 12
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und
(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§ 23 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,
Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,
§ 24 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,
§ 25 Auswärtige Personen 08 15
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen.
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in ihrem Herkunftsstaat reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.
(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer. Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer (§ 7) eingetragen ist
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 27 Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer 15
§ 28 Liste der Bauvorlageberechtigten 06
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.
§ 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte 15 15
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn
(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 29 Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer 15 15
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn
(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer 15
(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder
(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer 15
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn
(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei
vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 30 Liste der Stadtplanerinnen und -planer 08 14
(1) In die Liste der Stadtplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer
§ 3 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sowie § 28 Abs. 2 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Ingenieurkammer
§ 31 Ingenieurkammer des Saarlandes
(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" öder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.
(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.
(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist..
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn
Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 33 Aufgaben der Ingenieurkammer 08 08a 14 15
(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind
(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 34 Organe der Ingenieurkammer
(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind
(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 35 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 36 Vorstand
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.
§ 38 Finanzwesen der Ingenieurkammer
Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.
§ 39 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 08 15
(1) Die Ingenieurkammer führt
(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt , eine Bescheinigung nach § 28a Abs. 3, § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3 beantragt oder Dienstleistungen nach nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 28, 29, § 29b oder 30 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.
(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(4) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischen Medien sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
§ 40 Eintragungsausschuss 08 15
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.
(5) Über
entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.
(7) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
§ 41 Schlichtungsausschuss
Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 42 Obliegenheiten
(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer
(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.
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(Stand: 06.09.2023)
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