umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (3)
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(1) Die Kammermitglieder ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes ( § 44) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften ( §§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.
(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
§ 44 Rügerecht des Vorstands 15
(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.
(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandlos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 45 Errichtung von Berufsgerichten 14
(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes; Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.
(2) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein. Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung der Kammer festsetzt.
(4) Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes. Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.
(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 46 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten " der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und B. Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27.
(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.
(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf
(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
§ 47 Mitglieder der Berufsgerichte 06 14
(1) Das Ministerium für Justiz bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.
(2) Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.
(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.
§ 48 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes
(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
(3) Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.
(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie
(5) Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 47 Abs. 1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können. Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn
Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr. 2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss. Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällender Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 vor der Entscheidung anzuhören.
(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können stellen
(2) Der Antrag kann bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
§ 50 Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zudem Antrag zu äußern.
Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.
(3) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Dieser entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.
(4) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 51 Verhältnis zum Strafverfahren und zum förmlichen Disziplinarverfahren 08
(1) Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der beschuldigten Person liegen.
(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.
(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
§ 52 Terminbestimmungen und Ladung
(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.
(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 53 Vertretung, Verteidigung
(1) Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Beistand können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.
(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.
(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.
§ 54 Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.
(2) Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.
(4) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.
§ 55 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die bereits nach § 50 Abs. 2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert haben, kann das Gericht absehen.
(2) Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der zu vernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben. Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen. Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 53 Abs. 1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.
(3) Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Die schriftlichen Äußerungen müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§ 56 Urteil
(1) Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme, gewonnenen Überzeugung. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
§ 57 Einstellung des Verfahrens
(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.
(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
§ 58 Berufung
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können die beschuldigte Person oder Gesellschaft und die übrigen Antragsberechtigten Berufung einlegen.
(2) Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der beschuldigten Person oder Gesellschaft verkündet worden, so beginnt für diese oder diesen die Berufungsfrist mit der Zustellung. Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgerichtshof eingeht.
(3) Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, wird sie durch einen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(4) Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht sinngemäß Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. In der Hauptverhandlung hält zunächst eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter, die oder der auch die oder der Vorsitzende sein kann, Vortrag über das bisherige Verfahren. Das Urteil des Berufsgerichts ist zu verlesen.
§ 59 Berufungsurteil
(1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.
(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung- aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.
§ 60 Beschwerde
Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Berufsgerichtshöfen ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), in der jeweils geltenden Fassung die Beschwerde zulässig.
§ 61 Rücknahme von Rechtsmitteln
Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.
§ 62 Wiederaufnahme
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wiederaufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.
§ 63 Kosten
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 4.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Als Auslagen gelten
(4) Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.
(5) Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aus-, sage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.
(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen ( § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung) den Kosten zugerechnet werden.
(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.
(8) Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.
§ 64 Vollstreckbarkeit
(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(2) Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 65 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.
(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.
§ 66 Amts- und Rechtshilfe
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.
Vierter Teil
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres und Sport. § 129 Abs. 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2, 7 Abs. 1, §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 6 Abs. 5 oder § 25 Abs. 4 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder des § 21 Abs. 2 verwendet.
Fuenfter Teil 08
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 69 Ausführungsvorschriften 08 12 14
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen.
(1) Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten ihre Gültigkeit. Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes der Architektenkammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt; ihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen der Architektenkammer, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 beantragen, gilt § 3 Abs. 3 Nr. 3 nicht. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachweist.
(6) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen. Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.
(7) Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort. Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen wird.
(8) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Rufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes. Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.
(9) Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt. Abweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt; sie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(10) Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(11) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.
(12) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und -planer einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bisher die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" geführt haben, dürfen diese Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung weiterführen.
(13) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind, entscheidet über Eintragungen in diese Liste und über die Löschung der Eintragung der Eintragungsausschuss in der Besetzung nach § 40 Abs. 4.
(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1.
§ 70 a Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland 12
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung
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*) 08 Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141) und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
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(Stand: 16.06.2018)
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