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LBO - Landesbauordnung für das Saarland
- Saarland -
Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl. Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822; 19.05.2004 S. 1498 04; 21.11.2007 S. 278 08; 21.11.2007 S. 2393; 16.06.2010 S. 1312 10; 11.12.2012 S. 1554 12;15.07.2015 S. 632 15; 13.07.2016 S. 714 16; 13.06.2018 S. 358 18; 13.06.2018 S. 632 18a, ber. S. 683; 13.02.2019 S. 324 19; 19.06.2019 S.639 19a; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.02.2022 S. 456 22; 16.03.2022 S. 648 22a; 17.05.2023 S. 762 23; 12.12.2023/24 S. 212 24)
Gl.-Nr: 2130-1
Teil 1
Allgemeine Vorschriften 15
§ 1 Anwendungsbereich 08 15 24
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Es gehören an:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht. Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
(Stand: 27.11.2024)
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