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Regelwerk, Bau und Planung

LBO - Landesbauordnung für das Saarland
- Saarland -

Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl. Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822; 19.05.2004 S. 1498 04; 21.11.2007 S. 278 08; 21.11.2007 S. 2393; 16.06.2010 S. 1312 10; 11.12.2012 S. 1554 12;15.07.2015 S. 632 15; 13.07.2016 S. 714 16; 13.06.2018 S. 358 18; 13.06.2018 S. 632 18a, ber. S. 683; 13.02.2019 S. 324 19; 19.06.2019 S.639 19a; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.02.2022 S. 456 22; 16.03.2022 S. 648 22a; 17.05.2023 S. 762 23; 12.12.2023/24 S. 212 24)
Gl.-Nr: 2130-1



Archiv
Siehe Fn. * #

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
15

§ 1 Anwendungsbereich 08 15 24

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung, der Telekommunikation, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,
  5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
  7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2 Begriffe 08 15 18a 20 24

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Es gehören an:

  1. der Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. der Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. der Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. der Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
  5. der Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht. Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m über der Geländeoberfläche,
  3. Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

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