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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. Februar 2022
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 17.03.2022 S. 456)



Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H."

2. In § 19 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

2a. In § 20 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.

3. § 47 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Stellplätze für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 müssen in ausreichender Zahl barrierefrei sein. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden. "Stellplätze für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen müssen barrierefrei sein."

4. In § 53 Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "von Gefahren" durch die Wörter "von erheblichen Gefahren" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 51 Satz 2 Nr. 24" durch die Angabe " § 51 Satz 3 Nr. 24" ersetzt.

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3, "unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,"

b) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, "ortsveränderliche Antennenträger, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden, einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten sowie der Anbringung und Veränderung von Antennen."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt. "Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) sowie der Unternehmen (§ 55) und die Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt."

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. "die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter."

bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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