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Änderungstext
Gesetz Nr. 1966 zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 19. Juni 2019
(Amtsbl. I Nr. 34 vom 05.09.2019 S. 639)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Geltungsbereich § 5 Benachteiligungsverbot § 6 Sicherung der Teilhabe § 7 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 8 Barrierefreie Informationstechnik § 9 Barrierefreie Medien § 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel § 12 Zielvereinbarungen § 13 Beweislastumkehr § 14 Verbandsklagerecht § 15 Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 16 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 17 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 18 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen § 19 Beteiligung auf kommunaler Ebene § 20 Berichtspflicht § 21 Übergangsbestimmungen § 22 In-Kraft-Treten |
"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe § 3 Menschen mit Behinderungen § 4 Barrierefreiheit § 5 Zielvereinbarungen § 6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen Abschnitt 2 § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache Abschnitt 2a § 12 Öffentliche Stellen des Landes § 12a Barrierefreie Informationstechnik § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit § 12d Verordnungsermächtigung § 12e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit § 13 Barrierefreie Medien Abschnitt 3 § 14 Beweislastumkehr § 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 16 Verbandsklagerecht § 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 § 18 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen Abschnitt 5 § 20 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 21 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen Abschnitt 6 § 22 Beteiligung auf kommunaler Ebene Abschnitt 7 § 23 Sicherung der Teilhabe § 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle |
"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen"
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Gesetzesziel | " § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" sowie in Satz 2 wird das Wort "ist" durch die Wörter "wird ihren" und die Wörter "zu tragen" durch das Wort "getragen" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für kommunale Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.
(Stand: 25.08.2023)
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