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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 648)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Anhang" gestrichen.

2. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.

(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbar,
  2. schwerentflammbar,
  3. normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständig,
  2. hochfeuerhemmend,
  3. feuerhemmend;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen.

§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5.

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(2) Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr,
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.

(3) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse haben, die den Anforderungen der Nummer 3.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

" § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbare,
  2. schwerentflammbare,
  3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständige,
  2. hochfeuerhemmende,
  3. feuerhemmende;

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