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IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin
Saarland
Vom 17. Dezember 2009
(Amtsbl. Nr. 50 vom 23.12.2009 S. 1828; 16.10.2012 S. 437 12; 13.10.2015 S. 790 15)
Siehe Fn. *
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund inländischer Berufsqualifikationen
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren und Ingenieurinnen hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 berechtigt sind.
§ 2 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen 12
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.
(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie
(4) Sofern sich Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaats nur zur vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung ins Saarland begeben, sind sie zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 auch befugt, wenn sie zur Ausübung des Berufs eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit im Saarland ausgeübt haben; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
(5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.
(Stand: 16.06.2018)
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