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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 8./9. Dezember 2020
(Amtsbl. I Nr. 77 vom 17.12.2020 S. 1341)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund"

b) Die Angabe " § 100 Gesamtabschluss" wird gestrichen.

c) In der Angabe zu den §§ 101 und 122 werden jeweils die Wörter "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

2. § 21a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "das Haushaltssicherungskonzept" durch die Wörter "den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "und den Gesamtabschluss" gestrichen.

3. § 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "gefasst worden ist" die Wörter "oder bei dem ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden war" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat. "Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist ein Jahr nach dieser, bei einem ungerechtfertigten Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats bereits mit Zustimmung dieses Mitglieds als von Anfang an gültig zustande gekommen."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat."

4. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Gemeinden können die Entschädigung bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten auch durch einen Pauschbetrag gewähren."

5. Dem § 32 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats die nächstniedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. In der niedrigsten Gemeindegrößenklasse kann die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf 21 abgesenkt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats darf nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf, geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats."

6. In § 33 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass gegen Gemeinderatsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden kann."

7. In § 35 Nummer 16 werden die Wörter "des Gesamtabschlusses sowie" gestrichen.

§ 35 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Berufung der Ausschussmitglieder; "6. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Feststellung der Sitzverteilung;"

8. Dem § 40 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig, soweit die Geschäftsordnung des Gemeinderats dies bestimmt. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass die Übertragung und Aufzeichnung seines Redebeitrags oder die Veröffentlichung der Aufzeichnung unterbleibt."

9. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat."

b) Im neuen Satz 4 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter "; Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt.

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu

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