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§ 50 Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte 08 23a

(1) Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens zehn vom Hundert sollen einen Integrationsbeirat bilden; sie können daneben auch eine ehren- oder hauptamtliche Integrationsbeauftragte oder einen ehren- oder hauptamtlichen Integrationsbeauftragten benennen. Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen. Integrationsbeirat und Integrationsbeauftragte können sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 berühren. Das Nähere regelt die Gemeinde durch Satzung. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

  1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
  3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
  4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach Satz 1 wählbar sind, wobei die Personen nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen müssen. Im Übrigen gelten für die Wahl die Grundsätze des Kommunalwahlrechts entsprechend.

Ein Drittel der Mitglieder wird vom Gemeinderat entsprechend den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsandt.

(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl

statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

(4) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats und der ehrenamtlichen Integrationsbeauftragten gelten die §§ 30 Absatz 1, 33 und 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß Absatz 1 Satz 3 zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Entsprechendes gilt für Integrationsbeauftragte.

§ 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen 14 19

(1) Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind.

(2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 22 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 51 Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder 20a

(1) Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe. Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt. Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.

(2) Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(3) Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushaltes betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz. Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.

(4) Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen. Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird.

§ 52 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderungen 08a

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