Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 14. Mai 2014
(AmtsBl. I Nr. 14 vom 18.06.2014 S. 172)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
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Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen"
b) In der Angabe zu § 82a werden nach dem Wort "Haushaltssanierungsplan" ein Komma und das Wort "Sanierungshaushalt" angefügt.
c) Die Angabe zu § 223 wird wie folgt gefasst: "(aufgehoben)"
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 65 Abs. 1 " durch die Angabe " § 40 Abs. 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe " § 16 Abs. 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 2", die Angabe " §§ 44 bis 50" durch die Angabe " §§ 36 bis 39", die Angabe " § 65" durch die Angabe " § 40 Abs. 2 bis 5" und die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 77" ersetzt.
3. In § 35 Nummer 15 werden nach dem Wort "Haushaltssanierungsplans" die Wörter "oder eines Sanierungshaushalts" eingefügt.
4. In § 42 Absatz 3 werden die Wörter "die Jahresrechnung" durch die Wörter "den Jahresabschluss" ersetzt.
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
" § 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen
(1) Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind.
(2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung."
6. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter " § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2505)" durch die Wörter " § 119 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437)" ersetzt.
7. In § 59 Absatz 6 werden die Angabe " § 18 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1", die Angabe " § 74 Satz 1" durch die Angabe " § 58 Abs. 1", die Angabe " § 76 Abs. 4" durch die Angabe " § 59 Abs. 2" und die Angabe " § 78" durch die Angabe " § 85" ersetzt.
8. In § 75 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Zahl "2" ein Komma eingefügt, und es werden die Wörter "und der §§ 65 bis" durch die Wörter " § 65 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 66 und" ersetzt.
9. § 82 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht wird. | "(8) Die Gemeinde darf sich grundsätzlich nicht überschulden. Tritt eine Überschuldung dennoch ein, so ist ein Sanierungshaushalt nach § 82a Abs. 2 aufzustellen. Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht ist." |
10. § 82a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Haushaltssanierungsplan" ein Komma und das Wort "Sanierungshaushalt" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen; in ihm sind die Maßnahmen darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht werden soll. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. |
(Stand: 26.04.2021)
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