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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2122 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.2023 S. 1119)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

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§ 50 Integrationsbeirat " § 50 Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte"

2. § 50 wird wie folgt gefasst:

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§ 50 Integrationsbeirat

(1) Die Gemeinden können Integrationsbeiräte bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Gemeinderates. In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 8 vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Integrationsbeiräte gebildet werden. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirates werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Integrationsbeirates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirates ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

" § 50 Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte

(1) Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens zehn vom Hundert sollen einen Integrationsbeirat bilden; sie können daneben auch eine ehren- oder hauptamtliche Integrationsbeauftragte oder einen ehren- oder hauptamtlichen Integrationsbeauftragten benennen. Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen. Integrationsbeirat und Integrationsbeauftragte können sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 berühren. Das Nähere regelt die Gemeinde durch Satzung. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

  1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
  3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
  4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach Satz 1 wählbar sind, wobei die Personen nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen müssen. Im Übrigen gelten für die Wahl die Grundsätze des Kommunalwahlrechts entsprechend.

Ein Drittel der Mitglieder wird vom Gemeinderat entsprechend den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsandt.

(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl

statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

(4) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats und der ehrenamtlichen Integrationsbeauftragten gelten die §§ 30 Absatz 1, 33 und 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

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