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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2109 zur Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich auf eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Saarland -

Vom 12. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 39 vom 31.08.2023 S. 810)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe a nach der Angabe zu § 67 die Angabe " § 67a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich" eingefügt.

2. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter "Bevollmächtigte für Innovation und Strategie" durch die Wörter "Beauftragte für Strukturwandel" ersetzt.

3. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

" § 67a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich

(1) Zur Gewährung von Beihilfen können sich die obersten Dienstbehörden des Landes im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf

  1. die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen nach § 67,
  2. die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte,
  3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76, soweit es sich dabei um Beihilfeleistungen handelt, und
  4. die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren.

(2) Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung."

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

In der Besoldungsgruppe B 7 der Besoldungsordnung B in der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. 2023 I S. 110), werden nach der Amtsbezeichnung "Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten" die Amtsbezeichnung "Beauftragter für Strukturwandel" eingefügt und die Amtsbezeichnung "Bevollmächtigter für Innovation und Strategie" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231697

ENDE

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(Stand: 07.09.2023)

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