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Änderungstext
Gesetz Nr. 1860 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 17. Juni 2015
(Amtsbl. Nr. 19 vom 23.07.2015 S. 455)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert:
Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus kann die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit gekürzt werden."
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
In der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), wird in der Besoldungsgruppe a 13 bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" der Funktionszusatz
"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) bei entsprechender Verwendung -1)"
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Besoldungsordnung a in der Anlage I des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe a 12 wird bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" der Funktionszusatz "- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -1)" gestrichen.
2. Die Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" wird der Funktionszusatz "- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -14)" gestrichen.
b) Die Fußnote 14 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Saarländischen Lehrerlaufbahnverordnung
Die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Als neue Nummer 5 wird eingefügt:
"5. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10),"
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 6 bis 11.
b) In Absatz 2 werden die Angabe "4" durch die Angabe "5" sowie die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Angabe "4" durch die Angabe "5" sowie die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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