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Änderungstext
Saarländisches Gesetz über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene und zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
- Saarland -
Vom 24. April 2024
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 29.05.2024 S. 354)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
MeldeStG SL - Saarländisches Meldestellengesetz
Saarländisches Gesetz über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Dem § 116 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810), wird folgender Satz angefügt:
"Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 241227
ENDE |
(Stand: 13.06.2024)
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