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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

FrUrlV NRW - Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Januar 2012
(GV.NRW Nr. 1 vom 18.01. 2012 ber.S. 92;15.10.2013 S. 576 13; 23.06.2015 S. 497 15; 08.12.2015 S. 812 15a; 21.06.2016 S. 485 16;. 07.04.2017 S. 452 17; 19.12.2017 S. 1004 17a; 12.07.2019 S. 378 19; 06.10.2020 S. 1007 20; 27.01.2021 S. 36 21; 24.08.2021 S. 1044 21a; 22.12.2021 S. 2 22; 01.02.2022 S. 122 22a; 13.12.2022 S. 1084 22b; 22b1)
Gl.-Nr.: 20303



Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009(GV. NRW. S.570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966(GV. NRW. S.217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S.341), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Arbeitstage

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.

Teil 2
Mutterschutz

§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes 16 17a

(1) Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. zu Zielen des Mutterschutzes und Begriffsbestimmungen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),
  2. zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
  3. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
  4. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9, § 10 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes),
  5. zu unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
    1. schwangere Frauen (§ 11 des Mutterschutzgesetzes) und
    2. stillende Frauen (§ 12 des Mutterschutzgesetzes),
  6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),
  7. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) und
  8. zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes).

(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

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