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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Juli 2019
(GV. NRW. Nr. 16 vom 29.07.2019 S. 378)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2020

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2021

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2020

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2021

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2

Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 28 Arbeitstage.

aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird Satz 2

Für Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs nach § 18 Abs. 2 Satz 1.

aufgehoben.

2. In § 19a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Die Artikel 2, 5, 8, 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 13 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 191610

ENDE

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(Stand: 14.08.2019)

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