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Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2017
(GV. NRW Nr. 38 vom 27.12.2017 S. 1004)
Artikel 1
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Auf Grund des § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 wird nach dem Wort "Beschäftigungsverbot" das Wort ", Untersuchungen" eingefügt.
b) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter "während der Schwangerschaft und nach der Entbindung" gestrichen.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Ärztliche Untersuchungen | " § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen" |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde; diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen. Bei Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die dienstvorgesetzte Stelle, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung von Ruheräumen anordnen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der schwangeren oder stillenden Beamtin treffen. (3) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. |
" § 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit |
(Stand: 16.06.2018)
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