umwelt-online: Archivdatei - LBG NRW 2009 - Landesbeamtengesetz NRW (2)

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§ 66 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

§ 67 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung

Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 68 Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung

Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 69 Benachteiligungsverbot

Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71 Abs. 1 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

§ 71 Urlaub aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

(3) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 72 Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung

Wird eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 73 Erholungsurlaub 13a

Die Beamtin oder der Beamte steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.

§ 74 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträger

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere

  1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
  2. die Dauer des Sonderurlaubs,
  3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
  4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.

(2) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.

§ 75 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats

(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der §§ 19, 27 Abs. 1, 74 Abs.2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
  2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;

der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.

§ 76 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
  2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,
  3. Arbeitserleichterungen,
  4. Entlassungsverbote,
  5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
  6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Elternzeit sowie über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
  2. die Dauer,
  3. den Entlassungsschutz,
  4. die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn.

Für die Dauer der Elternzeit und Pflegezeit gilt § 71 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

§ 77 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Inkrafttreten

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte mit Anspruch auf Besoldung,
  2. Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartner,
  3. frühere Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
  4. frühere Beamte auf Zeit während des Anspruchs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

(2) Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich, ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn er nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt, sowie ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Soweit der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Beamten als Tarifbeschäftigter mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält der Beihilfeberechtigte keinen Ausgleich für die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung reduzierte Beihilfe des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.

(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind

(4) Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden.

(5) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen im Rahmen von stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender Eigenbeteiligungen beihilfefähig:

bei Inanspruchnahme

  1. von gesondert berechneten ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen 10 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr,
  2. von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr.

Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Hiervon sind als Eigenbeteiligung für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen.

(6) Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstehen, zu einer vertretbaren - den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden - pauschalen Selbstbeteiligung an den Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale) herangezogen werden.

(7) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz beträgt für Beihilfeberechtigte mindestens 50 v.H., für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger höchstens 70 v.H., für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen höchstens 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 v.H., bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einem von ihnen. In besonderen Härtefällen kann eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht, wenn der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.

(8) Das Finanzministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung. Darin können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden

  1. hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,
  2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen
    1. durch die Einführung von Höchstgrenzen,
    2. durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
    3. durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
    4. durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche und zahnärztliche (einschließlich implantologische) und kieferorthopädische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Beschäftigung von Pflege- und Hauspflegekräften, für stationäre Pflege, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel, unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und Hilfsmittel,
    5. durch Regelungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
    6. durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
    7. in Todesfällen,
  3. über die Höhe der Kostendämpfungspauschale,
  4. hinsichtlich des Verfahrens über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist.

(9) Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 v.H. der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbezüge ist der Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz.

§ 78 Führung der Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 15 Abs. 2 BeamtStG) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.

(5) Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.

§ 79 Zusatz zur Amtsbezeichnung

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.

§ 80 Leistungen des Dienstherrn

(1) Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und regeln.

(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 84 bis 91; dabei ist es abweichend von § 88 Abs. 1 ohne Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(6) § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend für sonstige Leistungen.

§ 81 Pflicht zum Schadensersatz

(1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 82 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn

Werden Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 83 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 84 Personalakten - allgemein 13a

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 6 auf.

(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen könnten.

(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 85 Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 86 Anhörung

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 87 Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 88 Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 89 Entfernung von Personalaktendaten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann beantragen, dass die Tilgung unterbleibt; auf die Antragsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.

§ 90 Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

§ 91 Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden; dies gilt nicht für Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren gespeichert werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu vernichten.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 92 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.

(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 84 bis 91 sowie § 50 BeamtStG entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein - Westfalen.

(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 77 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. §§ 85 und 90 Absatz 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend.

§ 93 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 13a

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde.

(3) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

§ 94 Beteiligung der Spitzenorganisationen

(1) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

(2) Jede Spitzenorganisation und das Innenministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.

(3) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 BeamtStG sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamten im Sinne des § 3 BeamtStG erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

§ 95 Errichtung Landespersonalausschuss

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 98 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 96 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schule und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.

(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.

(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium bestimmte Mitglied.

§ 97 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 96 Abs. 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) § 83 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung über die Unfallfürsorge entsprechend.

§ 98 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

  1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
    1. nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 4,
    2. im Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
    3. von Vorschriften der Verordnungen nach § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,

    und

  2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 13 Abs. 3).

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen; für diesen Ausschuss gilt § 95 Satz 2, für seine Mitglieder § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 96 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

§ 99 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 100 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 101 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 103 Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Abschnitt 6
Rechtsweg

§ 104 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden 12 13c 14

(1) Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Abs. 5), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.

§ 105 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Regelungsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 106 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen

§ 107 Beamte des Landtags

(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) § 37 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages tritt.

§ 108 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
  2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54, 57, 60, 61, 77 und 80 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.

(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

§ 109 Beamte des Landesrechnungshofs

Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 39 BeamtStG gilt jedoch nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der anderen Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident des Landesrechnungshofs.

§ 110 Polizeivollzugsdienst

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 110a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst 15a

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 15a Absatz 2, 3, 5 und 7 bis 9 LBG gelten entsprechend.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 111 Laufbahn, Arbeitszeit

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
  2. der Erwerb der Befähigung für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst sowie
  3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 genannten Regelungsinhalte.

(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
  2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen sowie
  3. die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.

(3) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
  2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
  3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
  4. dienstfreie Zeiten,
  5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

§ 112 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.

§ 113 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge 13a

(1) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des § 76 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 74 Abs. 2 gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 71 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 , sofern der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 114 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 115 Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

§ 116 Dienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.

(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 5 und 6 zu erwerben. § 26 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.

§ 117 Feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 111 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 113 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
  2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
  3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
  4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

§ 118 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten und Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen 15

(1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(3) Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.

§ 119 Bürgermeister und Landräte 13

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

  1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder
  3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;

anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.

(6) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 LBG NRW, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

(8) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.

(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend

§ 120 Übrige kommunale Wahlbeamte 13

(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.

§ 121 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen 14

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 133 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ernennungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren und Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden.

(3) Für den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze gilt für Professorinnen und Professoren, denen in einem rechtlich verselbständigten Universitätsklinikum die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen worden ist, § 32 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens zwölf Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist.

§ 122 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub

(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG nach § 7 Abs. 3 BeamtStG vom Innenministerium zugelassen werden.

(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

§ 123 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind

  1. Urlaub nach § 70 oder § 71,
  2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
  3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Dies gilt entsprechend im Fall einer

  1. Teilzeitbeschäftigung,
  2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder
  3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1, § 24 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 22 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

§ 124 Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 72 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 62 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(4) Professoren dürfen im Rahmen von § 78 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 78 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.

§ 125 Juniorprofessoren

(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 124 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 126 Nebentätigkeit

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.

(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.

(3) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 127 Laufbahnbefähigung

Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.

§ 128 Übergang Anstellung

(1) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre regelmäßige oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit abgeleistet und sich bewährt, das 27. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit befinden, nach erfolgreichem Abschluss dieser Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

§ 129 Übergang Altersgrenze Polizei

(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.

(2) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.

§ 130 Übergang Altersgrenze Justizvollzug

(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1948.

(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1947 wird die bis zum 31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 18 Monate angehoben.

§ 131 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub 13a

(1) Für Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.

(2) Für Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem bisherigen Arbeitsmaß.

§ 132 Bürgermeister, Landräte

Für Bürgermeister und Landräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ( GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) im Amt waren, gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit § 195 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706).

§ 133 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten

(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in seiner vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:

  1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten für Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
  2. Bei Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.

(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706 ), in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.

(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 134 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.

(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 32 entsprechend.

(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.

§ 135 Satzungen

Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 136 Rechtsverordnungen

Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

  1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
  2. Ausnahmen von § 111 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen.

§ 137 Übergang Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand

Bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen.

§ 138 Inkrafttreten 13a

(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), außer Kraft.

ENDE

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